Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn ein Antrag auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne zurückgewiesen wird, wenn bei einem Umgebungswert von 1,33 % des nach der 26. BImSchV zulässigen Grenzwerts die Räume eines Wohnungseigentümers mit maximalen Werten zwischen 0,96 % und 8,63 % des zulässigen Grenzwerts belastet werden (Folgeentscheidung zu BayObLGZ 2002, 82).

 

Verfahrensgang

LG Aschaffenburg (Beschluss vom 05.05.2003; Aktenzeichen 4 T 12/01)

AG Obernburg a.M. (Aktenzeichen UR II 2/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Aschaffenburg vom 5.5.2003 wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgewiesen.

III. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten und eine weitere Person sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Am 12.7.1999 schloss der Antragsgegner mit einem Mobilfunkunternehmen einen Vertrag über die Errichtung einer Sendeanlage ab. Daraufhin brachte das Unternehmen an dem Kamin im Sondernutzungsbereich des Antragsgegners eine Sendeanlage an.

Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem AG erfolglos beantragt, den Betrieb der Sendeanlage zu untersagen. Gegen den abweisenden Beschluss des AG vom 20.12.2000 hat er sofortige Beschwerde eingelegt, die mit Beschluss des LG vom 28.5.2001 zurückgewiesen worden ist. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat der Senat am 20.3.2002 den Beschluss des LG vom 28.5.2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen (BayObLGZ 2002, 82). Nach Erhebung umfangreichen Sachverständigenbeweises hat das LG die Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 5.5.2003 erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittelverfahren ist nicht zu gewähren.

1. Das LG hat ausgeführt:

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lägen die maximal möglichen Immissionen – bezogen auf das elektrische Feld – auf der Dachterrasse des Antragstellers bei 3,45 %, im Kinderzimmer der Wohnung des Antragstellers bei 1,32 % und im Schlafzimmer des Antragstellers bei 0,96 % vom Grenzwert der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung. In einem weiteren – zur Mobilfunkantenne näher gelegenen – Schlafzimmer des Antragstellers lägen die maximal möglichen Immissionen bei 8,63 % vom Grenzwert. Der Umgebungswert betrage 1,33 % vom Grenzwert und liege damit teilweise über den beim Antragsteller ermittelten Werten. Ein Gesundheitsrisiko für den Antragsteller und seine Familie sei nach sachverständiger Feststellung zu verneinen. Auch wenn die Frage eines echten Risikos noch nicht geklärt sei, so müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass die konkrete Immissionsbelastung sich in einem Bereich bewege, der entweder unterhalb oder nur unwesentlich über den allgemeinen Umgebungsbedingungen liege. Der Antragsteller sei im Verhältnis zur allgemeinen Umgebung in seinem Wohnbereich keiner größeren Immissionsbelastung ausgesetzt.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Tatsachenfeststellungen durch das LG lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und sind deshalb für den Senat bindend (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 559 ZPO).

b) Die Entscheidung des LG entspricht auch den bindenden Vorgaben, die der Senat in seinem Beschluss vom 20.3.2002 festgelegt hat. Nach den Feststellungen des LG wird der Antragsteller durch den Betrieb der Mobilfunkanlage nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt. Zwar hat der Senat ausgeführt, dass sich der Antragsteller einem Restrisiko, das aus der bisher noch nicht abgeschlossenen Erforschung der Auswirkung von Mobilfunk-Sendeanlagen besteht, nicht aussetzen muss. Diese Ausführungen können jedoch nicht isoliert betrachtet werden, da es ansonsten einer Zurückverweisung an das LG nicht bedurft hätte. Der Senat hat vielmehr die Sache an das LG zurückverwiesen, um aufzuklären, ob sich im Bereich des Raumeigentums des Antragstellers überhaupt eine erhöhte Strahlenbelastung belegen lässt, und um sodann zu klären, ob es sich dabei um eine nicht nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG handelt. Dass das LG eine nur ganz unerhebliche Auswirkung bejaht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei ist insb. zu berücksichtigen, dass die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung bei weitem nicht erreicht werden, sondern dass die Werte zwischen 0,96 % und 8,63 % ganz erheblich unter den Grenzwerten liegen. Ferner ist zu berücksichtigen, das...

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