Leitsatz

Keine Beeinträchtigung durch Mobilfunkantenne (nach Beweiserhebung)

 

Normenkette

§ 14 Nr. 1 WEG; 26. BImSchV

 

Kommentar

  1. Es ist nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn ein Antrag auf Beseitigung einer Mobilfunkantenne zurückgewiesen wird, sofern bei einem Umgebungswert von 1,33 % des nach der 26. BImSchV zulässigen Grenzwerts die Räume eines Wohnungseigentümers mit maximalen Werten zwischen 0,96 % und 8,63 % des zulässigen Grenzwerts belastet werden (Folgeentscheidung des BayObLG v. 20.3.2002, 2Z BR 109/01, BayObLGZ 2002, 82). Vorliegend war nach Zurückverweisung vom LG noch aufzuklären, ob sich im Bereich des Raumeigentums des Antragstellers überhaupt eine erhöhte Strahlenbelastung belegen lässt, um sodann zu klären, ob es sich dabei um eine nicht nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG handelt.
  2. 2. Das vorliegende Verfahren unterscheidet sich von demjenigen des OLG Hamm v. 3.1.2002, 15 W 287/01 (NJW 2002, 1730) entscheidend dadurch, dass vorliegend eine Beweiserhebung über die Auswirkungen der Mobilfunkantenne durchgeführt ist und dadurch die konkrete (hier nicht wesentlich beeinträchtigende) Strahlenbelastung feststeht.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 13.11.2003, 2Z BR 115/03 Nr. 55

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