Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Dachau (Aktenzeichen 4 UR II 9/82) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 1135/82) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 22. November 1982 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher. Kosten wird auch für diesen Rechtszug abgesehen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 609 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in … die in zwei Bauabschnitten (1966 und 1969/1970) errichtet wurde. Dem Antragsgegner gehören zwei 1969 erstellte Wohnungen.
Der Antragsgegner schuldet für das Jahr 1980 restliches Wohngeld in Höhe von 609,66 DM.
Mit Schreiben vom 23.4.1981 erkannte der Antragsgegner den Anspruch an; gleichzeitig rechnete er mit einer angeblichen Gegenforderung in Höhe von 868,95 DM auf.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht Dachau beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 609,66 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 1.1.1981 sowie 6,50 DM Mahnauslagen zu verpflichten. Der Antragsgegner hat die Aufrechnung wiederholt und die Abweisung des Antrags begehrt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 29.6.1982 den Antrag abgewiesen und den Antragstellern die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht München II mit Beschluß vom 22.11.1982 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und dem Antrag der Antragsteller stattgegeben. Die Gerichtskosten beider Instanzen hat das Landgericht dem Antragsgegner auferlegt. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist abgesehen worden.
Gegen den ihm am 2.12.1982 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat der Antragsgegner mit Anwaltsschriftsatz vom 10./13.12.1982 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 22, 27, 29 FGG). Sie ist jedoch unbegründet.
1 Das Landgericht hat ausgeführt:
Der nach Grund und Höhe unstreitige Wohngeldanspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen.
Nach § 16 Abs. 2 WEG sei jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Zur teilweisen Sicherstellung dieser Verpflichtungen sehe § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage vor. Die Erträge hieraus fielen somit zunächst in das gemeinschaftliche Vermögen, wo sie der gemeinschaftlichen Verwaltung unterlägen.
Dies führe auf Grund der untrennbaren Verbindung des Mitgliedschaftsrechts und damit des Anteils am Vermögen der Gemeinschaft mit dem Miteigentum und dem Sondereigentum dazu, daß die Auflösung der Reserven nicht verlangt werden könne, solange das Wohnungseigentum überhaupt bestehe. Es fehle deshalb bereits an einem aufrechenbaren Zahlungsanspruch des Antragsgegners.
Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, daß die vom Antragsgegner zur Instandhaltungsrücklage geleistete „Überzahlung” von der früheren Hausverwalterin in ihrer Abrechnung gesondert ausgewiesen worden sei. Zum einen handle es sich hierbei nämlich lediglich um die buchungsmäßige Erfassung der vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen. Zum anderen könne diesem Umstand keineswegs entnommen werden, daß hierdurch ein entsprechender Erstattungsanspruch des Antragsgegners hatte begründet werden sollen, wozu die Verwalterin auch nicht befugt gewesen wäre.
Abgesehen davon, daß somit ein aufrechenbarer Anspruch nicht bestehe, könnte mit einem solchen gegenüber dem Wohngeldanspruch nicht aufgerechnet werden. Gegenüber derartigen Zahlungsansprüchen der Gemeinschaft, die ihrer Natur nach im Interesse einer geordneten Verwaltung einer raschen Verwirklichung bedürften, könne nämlich nur mit anerkannten Gegenforderungen oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor, da der von der Hausverwaltung … zum 30.6.1977 auf dem Kontoblatt für den Antragsgegner ausgewiesene Kontostand weder eine Forderung des Antragsgegners noch deren Anerkennung begründe.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat die gegen die unstreitige Wohngeldforderung geltend gemachte Aufrechnung zu Recht als unwirksam erachtet.
Der Antragsgegner beruft sich zur Begründung der Aufrechnung darauf, daß die frühere Verwalterin Firma … ihm am 30.6.1977 eine Abrechnung erteilt und darin ein Guthaben von 868,95 DM anerkannt habe.
Gegenüber Wohngeldansprüchen, die ihrer Natur nach im Interesse einer geordneten Verwaltung und zur Vermeidung von Unzuträgli...