Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungsangelegenheit: Beschwerde gegen die Aufhebung einer Nichtabhilfeentscheidung durch das Beschwerdegericht und Zurückverweisung an die Vorinstanz
Leitsatz (amtlich)
1. Das Beschwerdegericht ist grundsätzlich nicht befugt, die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an die Vorinstanz zurückzugeben. Es hat selbst in der Sache zu entscheiden.
2. Zur Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen.
Normenkette
FGG § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 27 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 31.07.1995; Aktenzeichen 13 T 6399/95) |
AG Nürnberg (Beschluss vom 19.07.1995) |
AG Nürnberg (Beschluss vom 23.02.1995; Aktenzeichen XVII 1711/92) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen Ziff. I des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1995 (Verwerfung der Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 23. Februar 1995) wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen Ziff. II des Beschlusses des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Juli 1995 (Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 19.7.1995 und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht) wird verworfen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 17.12.1991 ordnete das Amtsgericht für den Betroffenen Gebrechlichkeitspflegschaft an, die mit Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes am 1.1.1992 zu einer Betreuung wurde.
Am 23.2.1995 bestellte das Amtsgericht durch einstweilige Anordnung für den Betroffenen unter gleichzeitiger Entlassung des bisherigen Betreuers einen neuen Betreuer.
Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein.
Mit Beschluß vom 29.3.1995 lehnte das Amtsgericht den Antrag des Betroffenen, die Betreuung aufzuheben, ab, verlängerte die Betreuung und traf bezüglich des Betreuerwechsels eine der einstweiligen Anordnung entsprechende Hauptsacheentscheidung.
Auch gegen diesen Beschluß legte der Betroffene Beschwerde ein, die er insbesondere auf das Gutachten vom 6.6.1995 stützte.
Das Amtsgericht half den Beschwerden am 19.7.1995 mit der Begründung nicht ab, der Betroffene sei psychisch krank und bedürfe weiterhin einer Betreuung. Die Ausführungen im Gutachten vom 6.6.1995 seien nicht überzeugend. Nach der Entscheidung des Landgerichts werde das Amtsgericht jedoch gegebenenfalls gesondert und erneut prüfen, ob aufgrund dieses Gutachtens (nach Erholung weiterer Stellungnahme – auch der Betreuungsstelle) eine Änderung eingetreten sei und die Betreuung aufgehoben werden könne.
Das Landgericht hat am 31.7.1995 die Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung verworfen und im übrigen den Nichtabhilfebeschluß vom 19.7.1995 aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Frage, ob im Befinden des Betroffenen eine Änderung eingetreten sei und die Betreuung aufgehoben werden müsse, habe das Amtsgericht aufgrund des Gutachtens vom 6.6.1995, gegebenenfalls nach Erholung eines weiteren fachpsychiatrischen Gutachtens und Anhörung der Betreuungsstelle, vor der Entscheidung über die Abhilfe zu prüfen.
Gegen den Beschluß des Landgerichts hat der Betroffene Rechtsmittel eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der Erstbeschwerde, die gegen die einstweilige Anordnung vom 23.2.1995 gerichtet war, ist zulässig (vgl. insoweit zur Beschwerdeberechtigung BayObLGZ 1993, 253/255 m.w.N.).
Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Verwerfung der betreffenden Erstbeschwerde ist nicht zu beanstanden. Die angefochtene einstweilige Anordnung ist nach zulässiger Einlegung des Rechtsmittels durch die am 29.3.1995 ergangene Hauptsacheentscheidung gegenstandslos (vgl. Bumiller/Winkler FGG 6. Aufl. § 69f Anm. 4; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 69f Rn. 23) und die Beschwerde nicht auf die Kosten beschränkt worden (BayObLGZ 1993, 82/84). Dahingestellt bleiben kann, ob der Betroffene vor dem Landgericht hierzu Gelegenheit hatte, da er eine entsprechende Erklärung auch nachträglich nicht abgegeben hat.
2. Die Beschwerde gegen die Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung vom 19.7.1995 und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe ist als unzulässig zu verwerfen. Es handelt sich bei dem insoweit angefochtenen Beschluß nicht um eine den Rechtszug abschließende Entscheidung, sondern um eine verfahrensleitende Zwischenverfügung, die zwar Bedenken begegnet, im vorliegenden Fall aber gleichwohl einer Anfechtung nicht unterliegt.
a) Wird gegen eine Verfügung des Amtsgerichts einfache Beschwerde eingelegt, hat das Amtsgericht – gegebenenfalls nach Durchführung weiterer Ermittlungen (§ 12 FGG; Jansen FGG 2. Aufl. § 23 Rn. 14; Keidel/Amelung § 18 Rn. 4) – zu prüfen, ob dem Rechtsmittel abgeholfen wird (§ 18 Abs. 1 FGG; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 7. Aufl. § 21 FGG Rn. 1; Jansen § 18 Rn. 7).
Hält das Beschwerdegericht die Nichtabhilfe für fehlerhaft, ist es in der Regel nicht befugt, die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurückzugeben. Dies ergibt sich daraus, daß Ge...