Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfernung einer Parabolantenne. Kostenentscheidung
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 16.11.1992; Aktenzeichen 4 T 2368/92) |
AG Rosenheim (Aktenzeichen 10 UR II 3/92) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 16. November 1992 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 950 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine auf der Dachterrasse seiner Wohnung angebrachte Parabolantenne zu entfernen, ferner eine Terrassengeländerverkleidung zu beseitigen und die ursprüngliche Verkleidung wieder anzubringen.
Das Amtsgericht hat die Anträge durch Beschluß vom 1.6.1992 abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, soweit der Antrag auf Beseitigung der Parabolantenne abgewiesen wurde. Nach Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung durch das Landgericht hat die Antragstellerin vorgetragen, der Antragsgegner habe nunmehr eine kleinere Parabolantenne aufgestellt und mit einem Zierbäumchen getarnt; im Hinblick darauf hat sie die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, den Termin abzusetzen. Der Antragsgegner hat bestritten, irgendeine Veränderung im Zusammenhang mit der Parabolantenne vorgenommen zu haben; er hat beantragt, „der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens durch Beschluß aufzuerlegen”.
Das Landgericht hat am 16.11.1992 der Antragstellerin von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs drei Viertel auferlegt sowie die Hälfte der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die übrigen Gerichtskosten hat es dem Antragsgegner auferlegt; die Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet. Ferner hat es den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 DM festgesetzt. Gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners; er möchte von Gerichtskosten freigestellt werden und die Erstattung seiner eigenen außergerichtlichen Kosten erreichen.
Entscheidungsgründe
II.
Das als sofortige weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel (§ 20 a Abs. 2, § 27 Abs. 2 FGG; vgl. auch BayObLGZ 1991, 203) ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Antragstellerin und Antragsgegner hätten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, die Antragstellerin ausdrücklich, der Antragsgegner sinngemäß. Damit sei nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspreche billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte aufzuerlegen, weil es ungewiß sei, ob ursprünglich eine Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage durch die Parabolantenne gegeben gewesen sei oder nicht. Die Antragstellerin behaupte eine Änderung des ursprünglich störenden in einen nicht mehr störenden Zustand; der Antragsgegner bestreite dies. Eine Aufklärung der Frage komme nicht in Betracht.
Dementsprechend sei von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs, in dem es auch noch um die Beseitigung der Terrassengeländerverkleidung gegangen sei, dem Antragsgegner nur ein Viertel aufzuerlegen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten erscheine nicht angebracht; vielmehr habe es bei dem Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu verbleiben, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zu Recht ist das Landgericht von einer übereinstimmenden Erledigterklärung ausgegangen. Der Antrag des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Antragsgegners nach Erledigterklärung durch die Antragstellerin, dieser sollten durch Beschluß die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, kann nur so ausgelegt werden, daß der Antragsgegner an einer Hauptsacheentscheidung kein Interesse mehr hatte und Einverständnis mit der Erledigterklärung bestand. Dem steht auch nicht entgegen, daß er den Sachvortrag der Antragstellerin bestritt, mit der diese die Erledigterklärung begründete. Dies gab auch bei einer Erledigterklärung seitens des Antragsgegners im Hinblick auf die dann zu treffende Kostenentscheidung einen Sinn.
b) An die übereinstimmende Erledigterklärung war das Landgericht gebunden (BayObLG WE 1992, 86). Es hatte nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden (BayObLG WE 1991, 286). Dabei war vor allem auch der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung zu berücksichtigen; eine Aufklärung des streitigen Sachverhalts durch eine Beweisaufnahme kam jedoch nicht mehr in Betracht (BayObLGZ 1982, 1/9). Die danach vom Landgericht getroffene Ermessensentscheidung kann da...