Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 8643/98) |
AG Erlangen (Aktenzeichen 7 UR II 30/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. November 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in diesem Verfahren nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14.441,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschlußunfähigkeit der Eigentümerversammlung vom 4.6.1997 festzustellen und die in dieser Versammlung unter Tagesordnungspunkt 2b und c gefaßten Eigentümerbeschlüsse über die Zustimmung zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag und die Entlastung des Verwalters für das Wirtschaftsjahr 1996 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat die Anträge am 21.8.1998 abgewiesen. Der Beschluß wurde der Antragstellerin durch Niederlegung bei der Post am 1.9.1998 zugestellt. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluß am 23.9.1998 sofortige Beschwerde eingelegt. Am 30.10.1998 wurde sie darauf hingewiesen, daß die Frist für die sofortige Beschwerde nicht eingehalten sei. Daraufhin hat die Antragstellerin am 6.11.1998 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ausgeführt, sie sei am 1.9.1998 auf einer Auslandsreise gewesen und erst am 9.9.1998 zurückgekehrt. Sie sei davon ausgegangen, daß die Beschwerdefrist erst mit der Abholung des niedergelegten Beschlusses am 10.9.1998 zu laufen begonnen habe; außerdem habe sie ihre kranke Schwester im Altersheim betreuen müssen und sei deshalb nicht zur Einlegung des Rechtsmittels gekommen.
Das Landgericht hat durch Beschluß vom 19.11.1998 das Wiedereinsetzungsgesuch und die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Eine Ersatzzustellung gelte als vollzogen, wenn außer der Mitteilung an den Zustellungsempfänger auch die Niederlegung ausgeführt sei. Die Frist sei nicht eingehalten.
Wiedereinsetzung könne der Antragstellerin nicht gewährt werden. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, daß sie wegen der Erkrankung ihrer Schwester an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert gewesen sei. Im übrigen hätte dies nur eines geringen Zeitaufwands bedurft. Der Irrtum der Antragstellerin über den Beginn des Fristlaufs sei nicht unverschuldet. Als Rechtsunkundige hätte die Antragstellerin den Rat einer rechtskundigen Person oder Stelle einholen müssen.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die sofortige Beschwerde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Zustellung eingelegt wurde (§ 43 Abs. 1 WEG, § 22 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 2 FGG). Die Ersatzzustellung durch Niederlegung gemäß § 182 ZPO ist mit der Benachrichtigung des Zustellungsempfängers und der anschließenden Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks bewirkt. Die Kenntnisnahme des Zustellungsempfängers von dem zuzustellenden Schriftstück ist nicht erforderlich (BayObLGZ 1998, 279/282 m.w.N.).
b) Aus Rechtsgründen ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat. Wiedereinsetzung kann nur dann gewährt werden, wenn ein Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels einzuhalten (§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe sich um ihre erkrankte und unter Betreuung stehende Schwester kümmern müssen, ist kein ausreichender Grund, der es entschuldigen könnte, daß die Antragstellerin das Rechtsmittel nicht fristgerecht eingelegt hat. Nach ihrer Rückkehr von der Reise am 9.9.1998 war hierzu noch bis zum 15.9.1998 ausreichend Zeit. Die Betreuungsbedürftigkeit ihrer Schwester hinderte die Antragstellerin ersichtlich nicht, eine mehrtägige Auslandsreise anzutreten. Dies und der Umstand, daß die Schwester der Antragstellerin nach deren Sachvortrag in einem Altersheim untergebracht ist, läßt es nicht als glaubhaft erscheinen, daß die Krankheit ihrer Schwester die Antragstellerin daran hinderte, innerhalb der zur Verfügung stehenden Tage das Rechtsmittel fristgerecht einzulegen.
Soweit die Fristversäumung auf der irrtümlichen Annahme der Antragstellerin beruht, die Frist beginne bei einer Zustellung durch Niederlegung erst mit der Abholung des zuzustellenden Schriftstücks zu laufen, ist dies nicht unverschuldet. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, daß es Sache der Antragstellerin gewesen wäre, sich zweifelsfreie Gewißheit darüber zu verschaffen, wann die Frist be...