Normenkette

§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG, § 182 ZPO

 

Kommentar

1. Bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung beginnt die Frist mit der Benachrichtigung des Zustellungsempfängers und der anschließenden Niederlegung des zuzustellenden Schriftstücks. Eine Kenntnisnahme des Zustellungsempfängers von diesem ist nicht erforderlich.

2. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist nicht unverschuldet, wenn eine rechtsunkundige Person irrtümlich der Annahme ist, bei einer Ersatzzustellung durch Niederlegung beginne die Frist mit der Abholung des zuzustellenden Schriftstücks. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde deshalb vorliegend nicht gewährt.

3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert der Dritten Instanz von DM 14.441.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.01.1999, 2Z BR 187/98)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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