Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch Verbauung einer Terrasse im Erdgeschoss
Verfahrensgang
AG Laufen (Aktenzeichen UR II 10/90) |
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 2566/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 21. Dezember 1990 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört die Erdgeschoßwohnung Nr. 6. Ihm ist das Sondernutzungsrecht an der davor liegenden Terrasse eingeräumt.
Im Jahr 1988 schloß er die Terrasse zunächst durch vorläufige bauliche Maßnahmen bündig mit dem Balkon der darüber liegenden Wohnung ab; in der Folgezeit ersetzte er die vorläufige Maßnahme durch eine endgültige, die bauaufsichtlich genehmigt wurde. Ferner brachte der Antragsgegner vor der Terrasse und dem Schlafzimmerfenster seiner Wohnung ein Pflanzbeet mit einer Breite bis zu 1,40 m an.
Am 21.4.1989 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß die Eigentümer von Erdgeschoßwohnungen vor den befestigten Terrassen einen 0,60 m breiten Streifen mit Blumen bepflanzen dürfen.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Terrassenverbauung sowie die davor angebrachten Pflanzstreifen nebst Rankgerüst zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 25.6.1990 mit der Einschränkung stattgegeben, daß von der Pflicht zur Beseitigung der unmittelbar vor der Terrasse gelegene Pflanzstreifen ausgenommen ist. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluß vom 21.12.1990 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat unter weitgehender Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt:
Die Terrassenverbauung sei eine bauliche Anlage; ihre Genehmigung stelle eine Änderung der Teilungserklärung dar, die der Verkäufer allein nicht habe bewilligen können. Seine mündliche Zusage gegenüber dem Antragsgegner, die Terassenverbauung durchführen zu dürfen, binde die übrigen Wohnungseigentümer mangels Eintragung im Grundbuch nicht. Die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung gebe kein Baurecht. Die Baumaßnahme verändere das Erscheinungsbild so erheblich, daß sie nicht als lediglich ganz geringfügige Beeinträchtigung hinzunehmen sei. Der vom Amtsrichter bei seinem Augenschein gewonnene Eindruck werde durch die bei den Akten befindlichen Lichtbilder bestätigt; die Terrassenverbauung nehme sich in der baulichen Gestaltung wie ein Fremdkörper aus.
Der Eigentümerbeschluß, nach dessen Inhalt Pflanzbeete auf Gemeinschaftsflächen lediglich vor den Terrassen in einer Breite von 0,60 m zulässig seien, stelle ausreichend klar, daß andere Sondernutzungsflächen, die als Pflanzbeete bezeichnet sind, nicht nochmals mit Pflanzbeeten umgeben werden dürfen.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Antragsgegner ist von den Vorinstanzen zu Recht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, § 15 Abs. 3 WEG zur Beseitigung der Terrassenverbauung verpflichtet worden.
(1) Die Vorinstanzen sind ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß es sich bei der Terrassenverbauung um eine bauliche Veränderung handelt, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Der Antragsgegner durfte sie daher ohne Mitwirkung der anderen Wohnungseigentümer nur vornehmen, wenn diesen durch die Baumaßnahme kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinausgehender Nachteil erwächst (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 14 Nr. 1 WEG; vgl. BayObLGZ 1990, 120/122 f.). Unter einem Nachteil i. S. des § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; hierunter fällt auch eine nachteilige Veränderung des ästhetischen Gesamteindrucks der Anlage (BayObLGZ 1989, 437/438).
(2) Der Amtsrichter ist aufgrund des von ihm eingenommenen Augenscheins zu dem Ergebnis gelangt, daß die zunächst nur vorläufige Verbauung ebenso wie die entsprechend dem Genehmigungsbescheid beabsichtigte endgültige Bebauung das Erscheinungsbild der Wohnanlage verändere; dieses werde wesentlich mitgeprägt durch die großen offenen Balkone im 1. und 2. Obergeschoß; der einheitliche und symmetrische Eindruck der Vorderfront des Hauses werde durch die Terrassenverbauung gestört. Das Landgericht hat hierauf Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, diese Feststellungen des Amtsrichters würden durch die Lichtbilder, die nunmehr die endgültige Verbauung wiedergeben, bestätigt.
Diese tatrichterliche Würdigung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt, nämlich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern, überprüft werden. Rechtsfehler liegen nicht vor; sie we...