Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Nutzung eines Spitzbodens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein im gemeinschaftlichen Eigentum stehender Spitzboden, der nur über die darunterliegende Wohnung zugänglich ist, stellt die Sondereigentumsfähigkeit dieser Wohnung dann nicht in Frage, wenn er von seiner Lage und Beschaffenheit nach Teilungserklärung und Aufteilungsplan her nicht zum ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer bestimmt ist (Bestätigung von BayObLGZ 1991, 165 und BayObLG NJW-RR 1995, 908).

2. Lage und Beschaffenheit sowie insbesondere der fehlende Zugang des Spitzbodens vom Gemeinschaftseigentum aus bestimmen in diesem Fall den zulässigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer. Er ist auf eine Nutzung zu Zwecken der Gemeinschaft beschränkt, die nur ein gelegentliches, von dem Eigentümer der darunterliegenden Wohnung zu gestattendes Betreten notwendig machen.

 

Normenkette

WEG § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 14 Nrn. 3-4

 

Verfahrensgang

AG Ansbach (Aktenzeichen UR II 8/99)

LG Ansbach (Aktenzeichen 4 T 1367/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 1. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegnerin gehören zwei Wohnungen im Dachgeschoß. Über jeder Wohnung befindet sich ein Spitzboden, dessen einziger Zugang innerhalb der Wohnung liegt.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung zu verpflichten, den Spitzboden über ihren beiden Wohnungen sämtlichen Antragstellern zugänglich zu machen und die alleinige Nutzung zu unterlassen. Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin am 19.4.2000 verpflichtet, den Antragstellern den Mitbesitz an den beiden Spitzböden einzuräumen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 1.12.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Eine Überprüfung der Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte ist dem Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG verwehrt.

2. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Spitzböden gehörten nicht zum Sondereigentum der Antragsgegnerin. Daran ändere auch nichts, daß sie nur über das Sondereigentum der Antragsgegnerin zugänglich seien. Gehe aus dem Aufteilungsplan hervor, daß ein als gemeinschaftliches Eigentum ausgewiesener Spitzboden nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer dienen könne, dann spiele der Zugang keine maßgebliche Rolle. Allein durch die bauliche Gestaltung habe nicht wirksam Sondereigentum an den Spitzböden begründet werden können. Die Voraussetzungen für die Einräumung eines Sondernutzungsrechts seien nicht erfüllt. Da an den Spitzböden gemeinschaftliches Eigentum bestehe, hätten die Antragsteller das Recht auf Mitgebrauch.

3. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Gegenstand des Sondereigentums sind grundsätzlich die bei Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsvertrag oder in der Teilungserklärung gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 WEG bestimmten Räume (§ 5 Abs. 1, § 8 Abs. 2 WEG). Bei Anlegung des Grundbuchblatts für jeden Wohnungseigentümer kann zur näheren Bezeichnung des Gegenstands des Sondereigentums auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, der als Anlage ein Aufteilungsplan beizufügen ist. In dem Aufteilungsplan sind alle zu derselben Wohnung gehörenden Räume mit der jeweils gleichen Nummer zu versehen (§ 7 Abs. 3, 4 Nr. 1 WEG).

Rechtlich zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß es sich bei den beiden Spitzböden danach nicht um Sondereigentum der Antragsgegnerin handelt, sondern um gemeinschaftliches Eigentum. Die Spitzböden sind weder in der Teilungserklärung bei der Beschreibung der beiden Wohnungen der Antragsgegnerin als zu diesen gehörendes Sondereigentum aufgeführt noch sind sie im Aufteilungsplan als Sondereigentum ausgewiesen. Vielmehr ergibt sich aus den als Schnitte I bezeichneten Plänen eindeutig, daß die Spitzböden nicht Teil der Räume der darunterliegenden Wohnungen sind. Die Spitzböden sind durch eine Decke von der darunterliegenden Wohnung getrennt und damit selbständige Räume.

b) Der Umstand, daß die Spitzböden nur durch die darunterliegende Wohnung zugänglich sind, macht sie nicht notwendigerweise zu Sondereigentum dieser Wohnungen. Vielmehr ist umgekehrt ein Raum, der der einzige Zugang zu einem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Raum ist, selbst Gemeinschaftseigentum (BayObLGZ 1986, 26; 1989, 99 f.; 1991, 165/169). Eine Ausnahme hat der Senat jedoch dann angenommen, wenn es sich um im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Räume handelt, die von ihrer Beschaffenheit her nicht zum ...

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