Entscheidungsstichwort (Thema)
Klarstellungsvermerk im Grundbuch
Leitsatz (amtlich)
Ein Klarstellungsvermerk im Grundbuch kommt nicht in Betracht, wenn er lediglich dazu dient, wegen Zweifeln an einer rechtswirksamen Auflassung alternativ den Erwerb des Eigentums auf der Grundlage einer vorsorglich wiederholten zweiten Auflassung zusätzlich im Grundbuch zu verlautbaren.
Normenkette
BGB § 873; GBV § 9d
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Aktenzeichen 1 T 161/01) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des LG Deggendorf vom 13.9.2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) verkaufte am 15.1.2001 ein Betriebsgrundstück an die Beteiligten zu 2). Die zur notariellen Urkunde vom 20.2.2001 erklärte Auflassung wurde auf Bewilligung der Veräußerin und Antrag der Erwerber am 15.3.2001 im Grundbuch eingetragen.
Zu notarieller Urkunde vom 22.5.2001 wiederholten die Beteiligten die Auflassung. Anlass hierfür war, dass der beurkundende Notar Zweifel hat, ob die seitens der Veräußerin durch eine Unterbevollmächtigte abgegebene Auflassungserklärung vom 20.2.2001 wirksam ist.
Die Beteiligten haben beantragt, im Grundbuch, erste Abteilung, Spalte 4, zusätzlich zur bereits vermerkten Erwerbsgrundlage einzutragen, dass die Auflassung vorsorglich am 22.5.2001 wiederholt worden sei. Das Grundbuchamt hat am 24.7.2001 die beantragte Eintragung abgelehnt; das LG hat nach unterbliebener Abhilfe die Beschwerde mit Beschluss vom 13.9.2001 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten vom 9.11.2001.
II. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die weitere Beschwerde mit dem Ziel, einen klarstellenden Vermerk über die Grundlage der Eintragung in Spalte 4 der ersten Abteilung des Grundbuchs einzutragen, ist zulässig. Ein solcher Vermerk kann von Amts wegen oder auf Antrag eingetragen werden, wenn der vorhandene Grundbucheintrag Umfang und Inhalt eines eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt. Gegenstand eines Klarstellungsvermerks kann deshalb nie eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung sein. Folglich gelten die Beschränkungen des § 71 Abs. 2 GBO nicht (BayObLG BayObLGZ 1988, 124 [126] m.w.N.; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 53 Rz. 7).
2. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Eine Anweisung, den beantragten Zusatz einzutragen, kommt nicht in Betracht.
a) Das LG hat ausgeführt: Es fehle ein Grund für die beantragte Eintragung. Würde sie vorgenommen, hätte dies nur den Charakter eines informativen Hinweises. Dieser Zweck könne ebenso gut durch Beifügung der Auflassungsurkunde zur Grundakte erfüllt werden. Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Auflassung vom 20.2.2001 lasse sich der Nachweis anhand der Grundakte führen. Solange die Unwirksamkeit der Auflassung vom 20.2.2001 nicht nachgewiesen sei, bilde diese die alleinige Grundlage für den Eigentumsübergang. Zusätzliche Nachweise wie die Auflassung vom 22.5.2001 seien nicht einzutragen, um eine unnötige Überfüllung des Grundbuchs zu vermeiden.
b) Die Entscheidung des LG hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
(1) Das eingetragene Eigentum der Beteiligten zu 2) besteht (§§ 873, 925 Abs. 1 BGB). Die Einigung der Veräußerin und der Erwerber (Auflassung) liegt ebenso vor wie die Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einigung der Eintragung vorausgeht oder ihr nachfolgt (siehe § 879 Abs. 2, § 892 Abs. 2 BGB; BGH NJW 1973, 613; auch v. 26.11.1999 – V ZR 432/98, MDR 2000, 384 = NJW 2000, 805 [806]; KG KGJ 4, 329 [332 f.]; JW 1925, 2617 [2618]; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearb., § 873 Rz. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl., § 873 Rz. 2). Demnach ist es unerheblich, ob der Eigentumswechsel auf der am 20.2.2001 oder auf der am 22.5.2001 erklärten Auflassung, jeweils i.V.m. der Eintragung am 15.3.2001, beruht. Offen ist lediglich der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, nämlich entweder am 15.3.2001 mit Eintragung nach vorausgegangener Einigung oder aber am 22.5.2001 mit Einigung nach vorausgegangener Eintragung. Einer erneuten Eintragung im Grundbuch bedarf es auch dann nicht, wenn erst die nachfolgende Einigung wirksam ist und den Rechtswechsel herbeiführt (BGH v. 26.11.1999 – V ZR 432/98, MDR 2000, 384 = NJW 2000, 805 [807]; KG JW 1925, 2617 [2618]; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearb., § 873 Rz. 208; § 894 Rz. 52 f.; Kohler in Bauer/von Oefele, GBO, § 22 Rz. 145; Meikel/Böttcher, GBR, 8. Aufl., § 22 Rz. 57).
(2) Weil die Einigung der Beteiligten nicht Teil der Eintragung, sondern neben dieser ein weiteres Element des Verfügungstatbestandes ist, nimmt die in der ersten Abteilung, Spalte 4, einzutragende Grundlage der Eintragung, also bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung von Eigentum der Tag der Auflassung, nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil. Es handelt sich lediglich um einen informativen Hinweis, dessen Aufnahme ins Grundbuch auf der Ordnungsvorschrift von § 9 Buchst. d GBV beruht (BGH BGHZ 7, 64 [68]; Meikel/Ebeling, GBR, 8....