Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Einigung nach § 20 GBO kann das Grundbuchamt über einen etwaigen Vollmachtsmissbrauch oder eine Umgehung des § 181 BGB grundsätzlich keinen Zeugenbeweis erheben. Es kann in der Regel auch nicht die in öffentlichen Protokollen enthaltenen Erklärungen von Zeugen inhaltlich verwerten.

2. Gegen die Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einer einstweiligen Verfügung kann Beschwerde mit dem Ziel der Löschung des Widerspruchs eingelegt werden. Für den Nachweis der Unwirksamkeit der einstweiligen Verfügung infolge von Antragsrücknahme ist die Vorlage einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des Beschlusses erforderlich, durch den die Wirkungslosigkeit der einstweiligen Verfügung festgestellt wird.

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 30.09.2002; Aktenzeichen 13 T 8239-8241/01, 13 T 10462/01, 13 T 10465/01, 13 T 10466/01, 13 T 8285-8287/02)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) werden Nr. I und IV des Beschlusses des LG Nürnberg-Fürth vom 30.9.2002 aufgehoben.

II. Die Beschlüsse des AG - Grundbuchamt - Nürnberg vom 1.10.2001 werden aufgehoben.

Das Verfahren wird insoweit an das AG - Grundbuchamt - Nürnberg zurückverwiesen.

III. Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Die Beteiligte zu 2) hat 14 % der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Die Beteiligte zu 1) hat 33 % der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.316.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2) ist als Eigentümerin von drei Grundstücken im Grundbuch eingetragen. Sie erteilte ihrem früheren Ehemann eine notarielle Vollmacht, die keine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens enthielt. Der frühere Ehemann der Beteiligten zu 2) gründete am 13.4.2000 eine Gesellschaft nach dem Recht des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (Limited). Er war Direktor dieser Gesellschaft. Am 20.6.2000 wurde beschlossen, dass A zum weiteren Direktor der Gesellschaft ernannt wurde und dass jeder Direktor einzeln berechtigt ist, im Namen der Gesellschaft in sämtlichen geschäftlichen Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen.

Mit notariellem Vertrag vom 26.7.2000 veräußerte der Ehemann der Beteiligten zu 2) als deren Vertreter an die durch eine vollmachtlose Notariatsfachangestellte vertretene Beteiligte zu 1) Grundbesitz. Die Verkäuferin bewilligte und beantragte die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs. Weiter erklärten die Vertragsteile die Einigung über den Eigentumsübergang. Sie beantragten und bewilligten die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Am 2.8.2000 genehmigte die Verträge für die Beteiligte zu 1). Der frühere Ehemann der Beteiligten zu 2) reichte den Vertrag vom 26.7.2000 am 26.3.2001 beim Grundbuchamt ein.

Am 5.9.2000 wurden die Eigentumsvormerkungen zugunsten der Beteiligten zu 1) eingetragen.

Am 11.9.2000 widerrief die Beteiligte zu 2) die Vollmacht für ihren früheren Ehemann. Am 12.9.2000 widerrief sie den Widerruf und am 9.10.2000 widerrief sie die Vollmacht erneut.

Am 26.9.2001 hat die Beteiligte zu 2) gegen die Eintragung der Eigentumsvormerkungen Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, einen Amtswiderspruch gem. § 53 GBO einzutragen. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit gleich lautenden Zwischenverfügungen vom 3.5.2001 hat das Grundbuchamt der Beteiligten zu 1) aufgegeben, einen Eintragungsantrag der Beteiligten zu 2), einen Handelsregisterauszug aus dem britischen Handelsregister bezüglich der Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 1), eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und eine Vorkaufsrechtbescheinigung der Stadt Nürnberg vorzulegen. Gegen diese Zwischenverfügung hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Mit Beschlüssen vom 22.5.2001 hat das Grundbuchamt die Anträge auf Eintragung des Eigentumsübergangs sowie die Beschwerden gegen die Zwischenverfügungen zurückgewiesen. Gegen die Beschluss vom 22.5.2001 hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat sie die Bescheinigungen für die Vertretungsberechtigung von Herrn Dr. F. und die Bescheinigung der Stadt über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts für zwei der drei Grundstücke vorgelegt.

Mit Schreiben vom 29.6.2001 hat die Beteiligte zu 1) erneut die Eigentumsumschreibung und hinsichtlich der früher eingelegten Rechtsmittel vorläufig das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung über diese Anträge beantragt. Mit drei gleich lautenden Beschlüssen vom 1.10.2001 hat das Grundbuchamt die Anträge vom 29.6.2001 auf Eintragung des Eigentumsübergangs zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt.

Am 11.10.2001 hat das Grundbuchamt aufgrund einer einstweiligen Verfügung des LG vom 1.10.2001 einen Widerspruch zugunsten...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge