Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Unterbrechung des FGG-Verfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten grundsätzlich nicht unterbrochen.
2. Sind im Rubrum eines Urteils die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft als Beklagte aufgeführt und wird im Entscheidungssatz nur die Gesellschaft ausdrücklich genannt und zur Zahlung verurteilt, kann aufgrund dieses Urteils auf einem zum Privatvermögen eines Gesellschafters gehörenden Grundstück keine Zwangshypothek eingetragen werden.
Normenkette
ZPO §§ 240, 736, 867; GBO § 53
Verfahrensgang
LG Ansbach (Aktenzeichen 4 T 1183/01) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 6.7.2001 wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 2) hat die dem Beteiligten zu 1) im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch als Eigentümer von zwei Grundstücken eingetragen. Der Beteiligte zu 2) ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH; das Insolvenzverfahren wurde am 27.4.2001 eröffnet.
Am 15.11.2000 wurde an dem einen der beiden Grundstücke des Beteiligten zu 1) zugunsten der S. GmbH gemäß vollstreckbarem Urteil vom 9.11.1999 eine Zwangssicherungshypothek über 75.678,75 DM (Hauptsacheteilbetrag von 75.000 DM zzgl. Kosten und Zinsen) eingetragen. Am selben Tag wurde an dem anderen Grundstück des Beteiligen zu 1) zugunsten der S. GmbH gemäß demselben vollstreckbaren Urteil vom 9.11.1999 (Hauptsacheteilbetrag von 75.000 DM) und zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 14.8.2000 (11.480 DM und 6.473,80 DM, jeweils zzgl. Zinsen) eine Zwangssicherungshypothek über insgesamt 92.953,80 DM eingetragen.
Im Rubrum des Urteil vom 9.11.1999 sind zwei Gesellschaften in der Form der GmbH und der Beteiligte zu 1) als Beklagte angegeben; als Klägerin ist die S. GmbH ausgewiesen. Der Tenor des Urteils lautet: „Die beklagte A. W. R. wird verurteilt, an die Klägerin 150.000 DM nebst … zu zahlen”.
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die Eintragung der beiden Zwangssicherungshypotheken hat das LG durch Beschluss vom 6.7.2001 das Grundbuchamt angewiesen, zugunsten des Beteiligen zu 1) gegen die Zwangssicherungshypotheken Amtswidersprüche einzutragen, und zwar gegen die Sicherungshypothek über 75.678,75 DM uneingeschränkt und gegen die Sicherungshypothek über 92.953,80 DM i.H.e. Teilbetrags von 75.000 DM nebst Zinsen. Die Widersprüche wurden am 24.8.2001 im Grundbuch eingetragen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2).
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Die Zwangsvollstreckung dürfe nur beginnen, wenn die Person, gegen die sie stattfinden solle, in dem Urteil namentlich bezeichnet sei. Dies setze voraus, dass die Person des Schuldners sich ggf. durch Auslegung dem Urteil entnehmen lasse. Wenngleich das Rubrum des Urteils vom 9.11.1999 als Beklagten auch den Beteiligten zu 1) ausweise, ergebe sich doch sowohl aus dem Tenor als auch aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils, dass nicht der Beteiligte zu 1) zusammen mit den beiden ebenfalls genannten Gesellschaften verurteilt worden sei, sondern die A. W. R. Verurteilt worden sei bewusst die A. als BGB-Gesellschaft. Darauf habe auch der Antrag der Klägerin abgezielt. Aus einem gegen eine BGB-Gesellschaft erwirkten Titel könne nicht in das Privatvermögen eines der Gesellschafter vollstreckt werden.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Verfahren ist nicht entsprechend § 240 ZPO unterbrochen worden. Nach allgemeiner Meinung tritt im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten grundsätzlich keine Unterbrechung des Verfahrens ein (vgl. BayObLG BayObLGZ 1978, 208 [211]; BayObLGZ 1978, 278 [280]).
b) Das LG hat zu Recht die Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs bejaht, weil das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Zwangshypotheken aufgrund des Urteils vom 9.11.1999 auf den Grundstücken des Beteiligten zu 1) eingetragen hat und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden ist (§ 53 Abs. 1 S. 1 GBO).
Bei der Eintragung einer Zwangshypothek gem. § 867 ZPO ersetzt der vollstreckbare Schuldtitel die für die Eintragung an sich erforderliche Eintragungsbewilligung des Grundstückseigentümers als des Betroffenen i.S.d. § 19 GBO (BayObLG BayObLGZ 1975, 398 [402]). Der Titel muss sich daher gegen den Grundstückseigentümer richten. Dieser muss i.S.d. § 750 Abs. 1 ZPO in dem Urteil „namentlich bezeichnet” sein. Das als Titel in Betracht kommende Urteil ist dabei nach denselben Grundsätzen auszulegen wie die Eintragungsbewilligung. Es ist nur dann eine geeignete Grundlage für die Eintragung einer Sicherungshypothek, wenn die Auslegung zweifelsfreie Klarheit über die P...