Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 132 C 19428/21) |
LG München I (Aktenzeichen 20 O 8971/21) |
Tenor
Sachlich zuständig ist das Landgericht München I.
Gründe
I. Der Kläger hat mit Mahnbescheid vom 27. Mai 2021 gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus einem Dienstleistungsvertrag in Höhe von 5.175,10 EUR zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten (Gerichtsgebühren in Höhe von 91,00 EUR und Auslagen des Antragstellers in Höhe von 43,90 EUR) geltend gemacht. Auf Gesamtwiderspruch der Beklagten vom 11. Juni 2021, über den der Kläger mit Nachricht vom selben Tag informiert worden ist, hat das Mahngericht den Rechtsstreit mit Abgabeverfügung vom 30. Juni 2021 an das im Mahnbescheid als Prozessgericht benannte Landgericht München I abgegeben.
Dort sind die Akten am 2. Juli 2021 eingegangen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 hat das Landgericht den Kläger zur Anspruchsbegründung binnen zwei Wochen aufgefordert. Der Kläger hat - nunmehr anwaltlich vertreten - mit Schriftsatz vom 17. August 2021 mitgeteilt, er werde den mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch von 5.175,10 EUR in Kürze begründen. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 hat er erklärt, er nehme die Klage in Höhe von 175,10 EUR nebst der im Mahnbescheid geltend gemachten Nebenkosten in Höhe von 43,19 EUR zurück und beantrage nunmehr:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2021 abzüglich am 25. Mai 2021 gezahlter 375,24 EUR, abzüglich am 14. Juni 2021 gezahlter 500,00 EUR, abzüglich am 20. Juli 2021 gezahlter 500,00 EUR und abzüglich 3. August 2021 gezahlter 500,00 EUR zu zahlen.
Im Umfang der Teilzahlungen nach Beantragung des Mahnbescheids, nämlich in Höhe eines Betrags von 1.875,24 EUR hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt.
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 ein schriftliches Vorverfahren angeordnet. Die Beklagte hat den Klageanspruch mit Schriftsatz vom 12. November 2021 unter Verwahrung gegen die Kosten teilweise anerkannt und teils die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch in Höhe von 2.624,75 EUR erklärt. Für den Fall, dass das Gericht die Aufrechnung für unzulässig erachte, werde die Gegenforderung hilfsweise im Wege der Widerklage geltend gemacht.
Mit Verfügung vom 22. November 2021 hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass es sachlich unzuständig sei, und angefragt, ob Verweisungsantrag gestellt werde. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Akten beim Landgericht am 2. Juli 2021 seien von den mit Mahnbescheid geltend gemachten 5.175,00 EUR bereits 1.375,24 EUR bezahlt gewesen; 500,00 EUR seien erst nach Abgabe an das Landgericht bezahlt worden. Bei der Wertberechnung für das Streitverfahren sei auf den Zeitpunkt des Akteneingangs bei Gericht abzustellen (Zöller, ZPO, 31. A., Rz. 16 zu § 3, Stichwort "Mahnverfahren"). Es ergebe sich ein Zuständigkeitsstreitwert von 3.799,76 EUR. Die Hilfswiderklage erhöhe den Zuständigkeitsstreitwert nicht. Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gewährt worden.
Der Kläger hat unter Bezugnahme auf den richterlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 25. November 2021 die Verweisung an das Amtsgericht München beantragt. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2021 dem Antrag auf Verweisung angeschlossen. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat sich das Landgericht für "örtlich unzuständig" erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht München verwiesen. Zur Begründung hat es lediglich ausgeführt, dass die Entscheidung auf § 281 Abs. 1 ZPO beruhe; das angegangene Gericht sei örtlich unzuständig; auf Antrag des Klägers habe es sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Gericht zu verweisen. Ergänzend ist auf die Verfügung vom 22. November 2021 Bezug genommen worden.
Das Amtsgericht München hat sich ohne Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 10. Dezember 2021 seinerseits für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Der Beschluss ist den Parteien formlos am 13. Dezember 2021 mitgeteilt worden.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts komme keine Bindungswirkung zu, denn es handele sich dabei um eine willkürliche Entscheidung. Soweit im Beschluss des Landgerichts von der örtlichen Zuständigkeit die Rede sei, handele es sich um ein offensichtliches Schreibversehen. Die Zuständigkeit des Landgerichts richte sich völlig unstreitig nach den zum Zeitpunkt des Akteneingangs vorliegenden klägerseitigen Anträgen. Das Mahnverfahren sei mit einem Streitwert in der Hauptsache von über 5.000,00 EUR zum Landgericht gelangt. Bei Eingang der Streitsache habe die Zuständigkeit des Landgerichts evident vorgelegen. Erst später sei die Klage reduziert worden. Das Landgericht setze spätere Informationen und Antragsänderungen an die Stelle der formalen Prüfung. Unstreitig führe eine Klagereduzierung nic...