Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Beschlussanfechtung bei Versäumnis der Einberufungsfrist
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 8. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 1) sind die Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage … in … Die Antragsgegnerin zu 2) ist die Verwalterin.
Zu der auf den 12.8.1982 einberufenen Eigentümerversammlung, bei der der gesetzliche Vertreter der Antragstellerin anwesend war, war der Vertreter der Verwalterin nicht erschienen; die Wohnungseigentümer faßten in dieser Versammlung keine Beschlüsse.
Mit nicht datiertem, bei der Antragstellerin am 17.8.1982 eingegangenem Schreiben lud die Antragsgegnerin zu 2) die Wohnungseigentümer bei unveränderter Tagesordnung erneut zur Versammlung auf 18.8.1982, 14.30 Uhr ein. An dieser Versammlung konnte der Vertreter der Antragstellerin nicht teilnehmen. In der Versammlung vom 18.8.1982, in der Wohnungseigentümer mit zusammen 619,93/1000 Miteigentumsanteilen vertreten waren (der Antragstellerin stehen insgesamt 255,63/1000 zu), wurden u. a. einstimmig Beschlüsse zu TOP 2c, 3 und 4 gefaßt.
2. Mit Antrag vom 20.9.1982 (Montag), eingelaufen am selben Tage, beantragte die Antragstellerin, die in der Eigentümerversammlung vom 18.8.1982 zu TOP 2c, 3, 4 und 10 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Zur Begründung ist in erster Linie auf die nicht ordnungsgemäße Einberufung der zweiten Eigentümerversammlung (Verletzung der Einberufungsfrist, ohne daß ein Fall besonderer Dringlichkeit vorgelegen habe), vorsorglich auch auf angebliche inhaltliche Mängel der Beschlußfassung verwiesen.
Mit Beschluß vom 12.1.1983 hat das Amtsgericht Augsburg „die Beschlüsse der Eigentümer Versammlung vom 18.8.1982” für ungültig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht Augsburg mit Beschluß vom 8.7.1983 – unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses – die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 18.8.1982 (nur) zu Tagesordnungspunkten 2c, 3 und 4 für ungültig erklärt und „im übrigen” (gemeint: soweit die Beschlüsse der Eigentümerversammlung auch vom Landgericht für ungültig erklärt wurden) die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Gegen den ihnen am 22.7.1983 zugestellten Beschluß des Landgerichts richtet sich die mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5.8.1983 (eingegangen am selben Tage) eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Entscheidung des Amtsgerichts, die sämtliche in der Eigentümerversammlung vom 18.8.1982 gefaßten Beschlüsse für ungültig erklärt habe, gehe über den von der Antragstellerin gestellten Antrag hinaus. Die Beschlüsse zu TOP 2c, 3 und 4 seien aber antragsgemäß für ungültig zu erklären. Zwar könnten Beschlüsse von Wohnungseigentümern in der Regel nicht allein wegen der Verletzung der einwöchigen Einberufungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG (eine besondere Dringlichkeit habe nicht festgestellt werden können) für ungültig erklärt werden. Etwas anderes gelte jedoch, wenn hierdurch das Stimmrecht eines Eigentümers habe beeinträchtigt oder behindert werden können. Dies sei hier der Fall. Durch die Einberufung zur Versammlung vom 18.8.1982 von einem Tag auf den anderen sei es dem mitwirkungswilligen, aber verhinderten Geschäftsführer der Antragstellerin nicht möglich gewesen, sein Stimmrecht auszuüben und vorher durch Diskussionsbeiträge das Abstimmungsverhalten der übrigen Wohnungseigentümer gegebenenfalls zu beeinflussen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nur noch die in der Versammlung vom 18.8.1982 zu TOP 2c, 3 und 4 gefaßten Beschlüsse. Diese hat das Landgericht auf den rechtzeitig gestellten Antrag der Antragstellerin (§ 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 WEG, § 17 FGG, § 188 Abs. 2 BGB) zu Recht für ungültig erklärt.
a) Nach § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG soll die Frist zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung mindestens eine Woche betragen, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt. Daß eine besondere Dringlichkeit angesichts des Gegenstands der hier in Frage stehenden Beschlußfassung (Baumängel und deren Beseitigung, Entfernung von Hinweistafeln, Abschließen der Haustüre) nicht in Betracht kam, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt; hierauf wird, zumal auch die Rechtsbeschwerde hiergegen nichts einwendet, Bezug genommen.
Die Einberufungsfrist ist im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG stellt allerdings nur eine Soll-Vorschrift dar, auf deren Verle...