Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anfechtbarkeit eines Beschlusses wegen Einberufung durch Scheinverwalter sowie gerichtliche Antragsauslegung

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 23.08.1990; Aktenzeichen 14 T 2077/90)

AG Fürth (Bayern) (Entscheidung vom 22.01.1990; Aktenzeichen 4 UR II 33/89)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 23. August 1990 wird zurückgewiesen.

II. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth in den Nummern I und III aufgehoben und neu gefaßt:

  1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 10. Juni 1989 werden für ungültig erklärt.
  2. Es wird festgestellt, daß der Antragsgegner zu 5 auch in der Zeit vom 7. Juli 1988 bis zum 10. Juni 1989 nicht Verwalter der Wohnanlage, gewesen ist.
  3. Der Antrag festzustellen, daß ein Verwaltungsbeirat nicht besteht, wird abgewiesen.

III. Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

IV. Die Antragsteller als Gesamtschuldner und der Antragsgegner zu 5 haben je 1/7, die Antragsgegner zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner 5/7 der Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen. Die Antragsgegner zu 1 bis 4 haben außerdem als Gesamtschuldner den Antragstellern 2/3 der in allen Rechtszügen erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 400 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 bis 4 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Im vorliegenden Verfahren geht es vor allem darum, ob der Antragsgegner zu 5 wirksam zum Verwalter bestellt wurde.

Die Eigentümerversammlung vom 22.6.1987 wählte einen der künftigen Wohnungseigentümer zum Verwalter bis 1.7.1988. Nach einem „Gespräch” zwischen ihm und weiteren Beteiligten, bei dem es auch um die Fortführung der Verwaltertätigkeit ging, wurde am 20./22.7.1988 ein Verwaltervertrag mit dem Antragsgegner zu 5 geschlossen, bei dem die Wohnungseigentümer laut Vertragstext von den Antragsgegnern zu 1 und 2 sowie vom Rechtsvorgänger der Antragsgegner zu 3 vertreten wurden. Der Antragsgegner zu 5 wurde darin „gemäß der Teilungserklärung bzw. dem Eigentümerbeschluß vom 7.7.1988” rückwirkend ab 1.7.1988 für fünf Jahre zum Verwalter bestellt. Unterzeichnet ist der Vertrag außer vom Antragsgegner zu 5 für die Eigentümergemeinschaft von den oben genannten Personen als „Verwaltungsbeirat”.

Nach Meinungsverschiedenheiten zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner zu 5 schrieb dieser am 13.1.1989 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, er habe den Eigentümern mitgeteilt, daß er nicht gewillt sei, die Verwaltungstätigkeit über den 1.1.1989 hinaus fortzusetzen.

Am 14.5.1989 lud der Antragsgegner zu 5 für den 10.6.1989 zu einer Eigentümerversammlung ein. Als Tagesordnungspunkte waren in der Einladung u. a. die „Auflösung jeder Verwaltertätigkeit seitens meiner Person”, die „Beschlußfassung über das weitere Verfahren bezüglich Bestellung eines Verwalters” sowie die „Wahl und Bestellung des Verwalters” genannt. In der Versammlung bestellten die Wohnungseigentümer den Antragsgegner zu 5 rückwirkend ab 1.1.1989 für zwei Jahre erneut zum Verwalter. Außerdem setzten sie u. a. die Vergütung des Verwalters fest und wählten drei Wohnungseigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats. Weitere Beschlüsse faßten die Wohnungseigentümer zu den Tagesordnungspunkten 4 (Durchführung von Renovierungsarbeiten), 8 (Nachkauf von Heizöl), 9 (Überholung des Rasenmähers), 10 (Vornahme kleinerer Reparaturen) und 11 (Genehmigung eines Gartenhäuschens für den Antragsgegner zu 4).

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht am 7.7.1989 beantragt festzustellen, daß (I.) der Antragsgegner zu 5 nicht Verwalter der Wohnanlage sei, (II.) für diese Anlage kein Verwaltungsbeirat bestehe und (III.) die in der Eigentümerversammlung vom 10.6.1989 gefaßten Beschlüsse ungültig seien. Für den Fall, daß das Gericht eine wirksame Bestellung des Antragsgegners zu 5 als Verwalter annehme, haben sie rein vorsorglich den weiteren Antrag gestellt, ihn als Verwalter abzuberufen und einen anderen Verwalter zu bestellen.

Das Amtsgericht hat den Hauptanträgen mit Beschluß vom 22.1.1990 stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht am 23.8.1990 die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und neu gefaßt. Es hat die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 10.6.1989 für ungültig erklärt, die zu I und II getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts aber aufgehoben und diese Anträge sowie den Hilfsantrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Antragsteller und die Antragsgegner jeweils sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsteller ist teilweise begründet, dasjenige der Antragsgegner unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Unbegründet sei die sofortige Beschwerde, soweit sie sich gegen die Ungültigerklärung der Beschlüsse v...

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