Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 34/95) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 7847/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 28 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Anlage, in der sich u.a. ein Einkaufszentrum befindet.
Die meisten Eigentümer der Gewerbeeinheiten sind Mitglieder eines sogenannten Vermietungspools, der die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat. Gesellschaftszweck ist es, das Risiko der Vermietung oder Nichtvermietung der Einheiten gemeinsam zu tragen sowie die Aufwendungen und Erträge auf alle Gesellschafter anteilmäßig zu verteilen.
Der Antragstellerin gehört ein Laden, in dem sie einen Schuh- und Schlüsseldienst betreibt. Bei dessen Erwerb erhielt sie von der Verwalterin der Anlage, die zugleich Geschäftsführerin des Vermietungspools ist, ein Schreiben vom 5.7.1990, in dem es u.a. heißt:
Als Geschäftsführer der Gesellschaft Vermietungspool erklären wir, daß wir keine anderen Räumlichkeiten zum Betrieb eines Schuh- und Schlüsseldienstes vermieten werden, solange der Käufer einen Schuh- und Schlüsseldienst betreibt bzw. betreiben läßt.
Diese Verpflichtung erlischt
- mit Verkauf der Raumeinheit durch Sie an einen Dritten,
- durch Beendigung unserer Tätigkeit als Verwalter des Objektes,
- wenn Art und Umfang Ihres Betriebes negative Veränderungen erfahren, die sich auf das Einkaufszentrum insgesamt auswirken.
Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß wir auf bestehende Mietverhältnisse nur eingeschränkte Einwirkungsmöglichkeiten haben. Auf die Vermietungspraxis von Raumeinheiten, deren Eigentümer nicht der Gesellschaft Mietpool angehören, haben wir ebenfalls keine Einflußmöglichkeit.
Die Antragsgegner sind gleichfalls Eigentümer eines Ladens; zum 31.12.1994 sind sie aus dem Vermietungspool ausgeschieden. Ab 1.1.1995 vermieteten sie den Laden; in diesem wird jetzt ein Schuh- und Schlüsseldienst betrieben.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegnern zu verbieten, ihren Laden als Schuh- und Schlüsseldienst selbst zu nutzen oder anderen zur Nutzung zu überlassen, solange die Antragstellerin ihren Laden in gleicher Weise nutzt. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7.4.1995 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 13.12.1995 die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Unterlassungsanspruch sei nicht begründet.
Die Teilungserklärung enthalte keine Konkurrenzschutzklausel. Die Bezeichnung „Laden” lasse es grundsätzlich offen, welche Art von Laden oder welches Gewerbe darin betrieben werde. Auch die Bezeichnung der Anlage als „Einkaufszentrum” schließe es nicht aus, mehrere Geschäfte derselben Art oder mit sich überschneidenden Angeboten oder Serviceleistungen einzurichten.
Der Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungs- und Teileigentümer untereinander, da es nicht zur Pflicht eines Teileigentümers gehöre, den Gewinn eines anderen nicht zu schmälern.
Schließlich finde der Unterlassungsanspruch auch im Gesellschaftsvertrag über den Vermietungspool keine Stütze. Die Antragsgegner seien nämlich zum 31.12.1994 aus der Gesellschaft ausgetreten; Bestimmungen über eine Nachwirkung eines etwa vereinbarten Konkurrenzschutzes fehlten. Bei dieser Sachlage könne offenbleiben, ob sich aus dem Sinn und Zweck des Gesellschaftsvertrages überhaupt ein Konkurrenzverbot ableiten lasse. Außerdrücklich enthalte der Vertrag keine entsprechende Bestimmung.
Ein Konkurrenzverbot ergebe sich auch nicht aus der ausdrücklich als „Verwalter des Wohnungs- bzw. Teileigentums” erklärten Zustimmung der Verwalterin zum Erwerb des Ladens durch die Antragstellerin.
Selbst wenn man das Schreiben vom 5.7.1990 so auslegen würde, daß darin durch die Geschäftsführerin des Vermietungspools eine Konkurrenzschutzerklärung im Namen der Antragsgegner abgegeben wurde, so binde sie diese jedenfalls nicht in der Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Vermietungspool. Für diese Zeit habe der Geschäftsführerin die Vertretungsmacht gefehlt. Deutlich werde dies auch durch den Zusatz in dem genannten Schreiben, in dem die Geschäftsführerin darauf hinweise, daß sie auf die Vermietungspraxis von Raumeinheiten, deren Eigentümer nicht Mitglieder des Vermietungspools seien, keinen Einfluß habe.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist nicht begründet.
a) Eine Konkurrenzschutzklausel ist als Inhalt der Gemeinschaftsordnung (GO) zwar grundsätzlich zulässig (BayObLG WE 19...