Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses und Gestattung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 541/91) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 8734/92) |
Tenor
I. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1993 aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 35 000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Wohnanlage besteht aus einem Treppenhausturm und zwei in einem Winkel von etwa 60° nach Südosten und Südwesten angebauten länglichen Baukörpern mit den Eigentumswohnungen und Teileigentumseinheiten. Bereits bei der Begründung des Wohnungseigentums nach § 8 WEG im Jahr 1980 war vorgesehen, an den Treppenturm nach Norden einen weiteren länglichen Baukörper anzubauen. Die Teilungserklärung (TE) enthält deshalb in § 1 Abs. 1.3 folgende Bestimmung:
Der Bebauungsplan Nr. 136 a … vom 20.4.1970 sieht vor, daß an der Nordseite des bestehenden Gebäudes (Nordflügel) ein dritter Wohntrakt angebaut wird (siehe Anlage Nr. 1 zu dieser Urkunde). Der Zugang zu den Wohngeschoßen dieses Anbaues erfolgt über die jetzt bestehende Treppenhausanlage. Dabei werden jeweils die in dieser Teilungserklärung … den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen Nrn. 121, 221, 321, 421 und 521 vorübergehend zur Sondernutzung zugewiesenen Kammern und die Müllschluckervorräume wieder zu Fluren umgestaltet, so daß die jetzt eingeräumten Sondernutzungsrechte bei Verwirklichung der vorerwähnten Bauabsicht wieder erlöschen. Die Gemeinschaft der mit dieser Teilungserklärung begründeten Wohnungs- und Teileigentumseinheiten anerkennt das Recht des Flügelanbaues und der Mitbenutzung des Treppenhaustrakts für die Eigentümergemeinschaft des Flügelanbaues. … Das vorgenannte Anbaurecht … kann … übertragen werden.
Außerdem ist in der Teilungserklärung vorgesehen, daß Erwerber von Wohnungs- und Teileigentumsrechten der Verwalterin notariell beglaubigte Vollmachten zur Bestellung von Dienstbarkeiten, die der Sicherung des Anbaurechts sowie der Ver- und Entsorgung des Nordflügelbaus dienen, erteilen müssen.
Ferner enthält die Teilungserklärung folgende Bestimmungen:
§ 6 Abs. 2: |
Der Durchbruch von im Gemeinschaftseigentum stehenden Mauern zur Verbindung von zwei oder mehreren Sondereigentumseinheiten ist mit schriftlicher Genehmigung des Verwalters zulässig. Der Verwalter ist zur Erteilung der Genehmigung verpflichtet, wenn ihm durch den Sondereigentümer nachgewiesen und gewährleistet wird, daß dadurch das übrige Gemeinschaftseigentum keinen Nachteil oder Schaden erleidet und daß alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen und statischen Berechnungen vorliegen. |
§ 17 Abs. 8: |
Die Miteigentümer können mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel aller (nicht nur der anwesenden) Miteigentümer bauliche Veränderungen oder Verbesserungen des Gemeinschaftseigentums beschließen, die über eine ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehen. |
Die ursprüngliche Alleineigentümerin der Wohnanlage, die sich das Anbaurecht vorbehalten hatte, übertrug es auf einen Architekten W., der es seinerseits mit notarieller Urkunde vom 14.6.1989 auf eine Firma D. AG übertrug. Diese räumte nach Erwerb des Eigentums an dem Nachbargrundstück, auf dem der Nordflügelanbau errichtet wurde, dem Architekten W. und dem jeweiligen Eigentümer der Sondereigentumseinheit Nr. 603 eine Dienstbarkeit ein. Diese Dienstbarkeit, die im Grundbuch eingetragen ist, berechtigt, auf dem Dach des (fünfstöckigen) Nordflügelanbaus ein Gebäude gemäß beigefügten Plänen zu errichten, zu unterhalten und zu nutzen.
Mit notariellem Vertrag vom 23.2.1990 vereinbarten die Firma D. AG und die weitere Beteiligte in Vollmacht für alle Wohnungseigentümer mehrere Dienstbarkeiten, um die Errichtung, den Betrieb und das Betreten des Nordflügelanbaus zu ermöglichen. Darunter wurde auch ein „Treppen- hausmitbenutzungsrecht” vereinbart, wonach die jeweiligen Eigentümer des Nordflügelanbaus berechtigt sind, den Treppenhaustrakt der bestehenden Wohnanlage zu benutzen. Der Umfang des Benutzungsrechts ergibt sich aus dem beigefügten Plan, wobei die dort rot eingezeichnete Fläche (Anlage 5 bis 8) in Anspruch genommen werden kann. Das Recht umfaßt vor allem die Mitbenutzung des Treppenhauses und des Liftes.
Eine Dienstbarkeit dieses Inhalts ist inzwischen zugunsten der Eigentümer des Nordflügelanbaus und zugunsten der Stadt im Grundbuch eingetragen. Die Anlagen 5 bis 8 zeigen rot eingezeichnete Flächen in den Grundrißplänen des 1. und des 2. Untergeschoßes sowie der 1. – 6. Obergeschoße.
2. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Sondereigentumseinheit Nr. 603, die sich über das 6., 7. und 8. Oberges...