Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung
Verfahrensgang
LG Augsburg (Beschluss vom 22.11.1993; Aktenzeichen 7 T 4905/92) |
AG Augsburg (Beschluss vom 26.08.1986; Aktenzeichen 3 UR II 37/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 22. November 1993 wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenantrag des Antragsgegners, die Antragsteller zu verpflichten, die Jahresabrechnung für den Antragsgegner gemäß dem Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 26. August 1986 Az. 3 UR II 51/86 zu gestalten, wird als unzulässig abgewiesen.
III. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 639,88 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehören drei Teileigentumseinheiten im Keller, die er als Lagerräume nutzt.
Bereits im Jahr 1986 war zwischen den Beteiligten die Aufteilung der Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten streitig. Auf Antrag des jetzigen Antragsgegners hatte das Amtsgericht mit Beschluß vom 26.8.1986 die jetzigen Antragsteller verpflichtet, die Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten für das Wohnungs- und das Teileigentum getrennt zu berechnen. Dieser Beschluß ist seit 11.2.1987 rechtskräftig. Die Verwalterin verschickte unter dem 5.7.1990 die Wohngeldabrechnungen für 1989 an die Wohnungs- und Teileigentümer. Für die drei Teileigentumseinheiten des Antragsgegners ergibt sich aus diesen Abrechnungen eine Wohngeldschuld von insgesamt 4 639,88 DM.
Am 17.7.1990 genehmigten die Wohnungseigentümer die Gesamt- und Einzelabrechnungen für 1989 durch einstimmigen Beschluß. Der Antragsgegner zahlte das Wohngeld nicht, da er der Ansicht ist, daß die Abrechnung dem rechtskräftigen Gerichtsbeschluß vom 26.8.1986 widerspricht.
Die Antragsteller haben daraufhin beim Amtsgericht beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 4 639,88 DM nebst 8,75 % Zinsen daraus seit 1.9.1990 zu verpflichten. Mit Beschluß vom 14.9.1992 hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von 4 639,88 DM nebst 4 % Zinsen daraus seit 16.2.1991 verpflichtet und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde dagegen hat das Landgericht mit Beschluß vom 22.11.1993 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners, mit der er zusätzlich beantragt, die Antragsteller zu verpflichten, gemäß dem Beschluß des Amtsgerichts vom 26.8.1986 eine Abrechnung vorzulegen, in der für den Antragsgegner nur Kosten ausgewiesen sind, die für die Reparatur, Instandhaltung und Bewirtschaftung innerhalb der Lagerräume anfallen.
Entscheidungsgründe
II.
Der neu gestellte Gegenantrag des Antragsgegners ist unzulässig, sein Rechtsmittel im übrigen unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Amtsgericht habe zutreffend entschieden, daß der Antragsgegner nach § 16 Abs.2 WEG in Verbindung mit den von den Wohnungseigentümern durch nicht angefochtenen Beschluß gebilligten Gesamt- und Einzelabrechnungen verpflichtet sei, den aus der Abrechnung sich ergebenden Betrag zu bezahlen. Da der Antragsgegner den Eigentümerbeschluß, durch den die Jahresabrechnung gebilligt wurde, nicht angefochten habe, sei der Eigentümerbeschluß und die Abrechnung für den einzelnen Wohnungseigentümer verbindlich geworden. Damit seien auch die Zahlungspflichten endgültig festgestellt worden. Auf die Frage, ob die Abrechnung inhaltlich dem Beschluß des Amtsgerichts vom 26.8.1986 widerspreche, könne es deshalb nicht mehr ankommen. Denn der Eigentümerbeschluß, mit dem die Abrechnungen für 1989 gebilligt wurden, sei jedenfalls nicht nichtig.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach § 16 Abs.2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer und über § 1 Abs.6 WEG auch jeder Teileigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums anteilig zu tragen. Die konkrete Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungs- und Teileigentümers entsteht allerdings erst dadurch, daß die vom Verwalter erstellten Jahresgesamt- und -einzelabrechnungen durch Beschluß der Wohnungseigentümer verbindlich für alle festgelegt werden, § 28 Abs.5 WEG. Dadurch wird der Zahlungsanspruch der Wohnungseigentümer auch gerichtlich durchsetzbar gemäß § 43 Abs.1 Nr. 1 WEG (BGH NJW 1988, 1910; BayObLGZ 1989, 266/268 f. m.w.Nachw.; BayObLG WuM 1989, 264, WE 1990, 178/179).
b) Da der Eigentümerbeschluß, insbesondere wenn er bestandskräftig geworden ist, alle Wohnungseigentümer und auch den Verwalter bindet, § 10 Abs.3 und 4, § 27 Abs.1 Nr. 1 WEG, kann die sachliche Richtigkeit der Jahresgesamt- und -einzelabrechnung nur in einem Verfahren nach § 43 Abs.1 Nr. 4 WEG auf Ungültigerklärung des...