Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei nur zur Fristwahrung eingelegter sofortiger Beschwerde

 

Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 21.03.1996; Aktenzeichen 8 T 4811/95)

AG Garmisch-Partenkirchen (Entscheidung vom 07.07.1995; Aktenzeichen UR II 119/95)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 21. März 1996 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 350 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat als Verwalterin einer Wohnanlage im eigenen Namen beantragt, den Antragsgegner, dem ein Teileigentum in der Wohnanlage gehört, zur Zahlung von Wohngeld in Höhe von 24 595,03 DM zu verpflichten.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 7.7.1995 den Antrag mangels Aktivlegitimation der Antragstellerin abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin mit am 25.7.1995 eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 26.7.1995 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners mitgeteilt, das Rechtsmittel habe er nur zur Fristwahrung eingelegt, der Verfahrensbevollmächtigte möge sich noch nicht im Beschwerdeverfahren bestellen, da nicht sicher sei, ob das Rechtsmittel durchgeführt werde. Durch Verfügung der Berichterstatterin vom 2.8.1995 hat das Landgericht der Antragstellerin Gelegenheit zur Begründung der sofortigen Beschwerde binnen 8 Wochen gegeben. Mit einem am 25.8.1995 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dem Gericht mitgeteilt, er vertrete die Antragstellerin nicht mehr, die anwaltschaftliche Vertretung hätten andere Rechtsanwälte übernommen. Eine Abschrift dieses Schriftsatzes ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners übersandt worden. Am 1.9.1995 haben sich für den Antragsgegner die Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren bestellt und den Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde angekündigt. Am 18.9.1995 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, der diese entgegen seiner früheren Mitteilung weiter vertreten hat, die sofortige Beschwerde zurückgenommen.

Mit Beschluß vom 21.3.1996 hat das Landgericht der Antragstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt; die Erstattung außergerichtlicher Kosten hat es nicht angeordnet. Mit der „sofortigen Beschwerde” beantragt der Antragsgegner, in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts der Antragstellerin auch die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde zulässig.

Gegen die isolierte Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts findet in Wohnungseigentumsachen die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige weitere Beschwerde zulässig wäre und der Wert des Beschwerdegegenstands 200 DM übersteigt (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 2, Abs. 4, § 27 Abs. 1, Abs. 2, § 20a Abs. 2 FGG). Das ist hier der Fall.

2. Die sofortige weitere Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

a) Das Landgericht hat ausgeführt: Zwar erscheine es grundsätzlich angebracht, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang setze, nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die dem anderen Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen habe. Nach den Umständen des Einzelfalles könne jedoch eine andere Kostenentscheidung angemessen sein. Dies sei hier der Fall. Die Antragstellerin habe den Antragsgegner ausdrücklich gebeten, es möge sich im Beschwerdeverfahren kein Verfahrensbevollmächtigter bestellen, da nicht sicher sei, ob das Rechtsmittel durchgeführt werde. Vor Begründung des Rechtsmittels habe daher für den Antragsgegner keine Veranlassung bestanden, daß sich ein Rechtsanwalt bestelle.

b) Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

(1) Die vom Landgericht gemäß § 47 Satz 2 WEG getroffene Kostenentscheidung kann als tatrichterliche Ermessensentscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 43 Abs. 1 WEG, § 27 FGG nur auf Rechtsfehler, d. h. darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen hat, ob er sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder ob er sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (BayObLG WE 1993, 285 m. w. N.). Vom Beschwerdegericht nicht festgestellte, sich aus dem Akteninhalt aber unzweideutig ergebende Tatsachen kann das Rechtsbeschwerdegericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen (BayObLG NJW-RR 1989, 1092). Neue Tatsachen und Beweise können im Rechtsbeschwerdeverfahren von den Be...

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