Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 27.03.1997; Aktenzeichen 1 T 3476/97)

AG München (Aktenzeichen UR II 410/96)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 27. März 1997 in Nr. I teilweise abgeändert.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 700 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Antragstellerin hat beim Amtsgericht beantragt, sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 23.4.1996 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 27.1.1997 abgewiesen, der Antragstellerin die Gerichtskosten auferlegt und die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner angeordnet. Die Antragstellerin habe auf einen Auflagenbeschluß des Gerichts nicht reagiert und die angekündigte Begründung ihrer Anträge ungeachtet einer Ausschlußfrist nicht eingereicht. Sie habe mehr als ausreichend Zeit gehabt, die von ihr benötigten Unterlagen beim Verwalter einzusehen; ihr Verhalten sei mit der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verfahrensführung nicht vereinbar. Nach Hinausgabe dieser Entscheidung ist beim Amtsgericht ein Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 27.1.1997 eingegangen, in dem vorgetragen wird, für die Beschlußfassung über die Entlastung des Verwalters (Tagesordnungspunkt 6) habe nicht das erforderliche Quorum vorgelegen.

Mit Schriftsatz vom 31.1.1997 hat die Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts sofortige Beschwerde eingelegt und deren Begründung mit gesondertem Schriftsatz angekündigt. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner hat am 4.3.1997 die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt. Er hat diesen Antrag begründet und dabei auch zum Vorbringen der Antragstellerin im nachgereichten Schriftsatz vom 27.1.1997 Stellung genommen. Dieser Schriftsatz ist der Antragstellerin zugeleitet worden. Sie hat am 24.3.1997 ihre sofortige Beschwerde zurückgenommen. Mit Beschluß vom 27.3.1997 hat das Landgericht der Antragstellerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, die Erstattung außergerichtlicher Kosten aber nicht angeordnet. Hiergegen haben die Antragsgegner „Rechtsmittel” eingelegt mit dem Antrag, auch ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde zulässig. Gegen die isolierte Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts findet in Wohnungseigentumssachen die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige weitere Beschwerde zulässig wäre und der Wert des Beschwerdegegenstands 200 DM übersteigt (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 20a Abs. 2 FGG; vgl. BayObLGZ 1991, 203). Dies ist hier der Fall.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

a) Das Landgericht hat ausgeführt:

Grundsätzlich erscheine es angebracht, daß derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, im Fall der Zurücknahme seines Rechtsmittels nicht nur die Gerichtskosten zu tragen, sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen Kosten zu erstatten habe. Im vorliegenden Fall rechtfertigten jedoch besondere Umstände eine andere Beurteilung. Das Rechtsmittel sei noch vor seiner Begründung zurückgenommen worden, so daß das Beschwerdegericht die Antragsgegner noch nicht zum Beschwerdeverfahren hinzugezogen habe. Der Umstand, daß sie mit Schriftsatz vom 4.3.1997 dennoch Anträge gestellt hätten, lasse die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten noch nicht geboten erscheinen. Es sei auch zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin durch die Entscheidung der ersten Instanz, deren Rechtskraft sie mit der Zurücknahme der Beschwerde herbeigeführt habe, mit der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner erheblich belastet worden sei.

b) Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern.

(1) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere, ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLG WE 1993, 285 und st. Rspr.).

(2) Das Landgericht hat hier wesentliche Gesichtspunkte...

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