Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerdeverfahren gegen die Entlassung eines Betreuers. Bestellung eines Verfahrenspflegers
Leitsatz (amtlich)
Im Beschwerdeverfahren kann ein Verfahrenspfleger nicht durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter bestellt werden, vielmehr bedarf es hierzu einer Entscheidung des Gerichts.
Normenkette
FGG §§ 67, 69g Abs. 5, § 68 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Ansbach (Beschluss vom 12.03.1998; Aktenzeichen 4 T 1345/97) |
AG Ansbach (Aktenzeichen XVII 100/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 12. März 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 500 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 7.9.1994 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene deren Sohn S zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung.
Auf die Beschwerde der Tochter der Betroffenen vertreten durch Rechtsanwalt R, bestimmte das Landgericht am 15.12.1994 als weiteren Aufgabenkreis die Sorge für das Vermögen der Betroffenen und bestellte Rechtsanwalt R zum Betreuer für diesen Aufgabenkreis.
Am 27.12.1995 beantragte der Betreuer S, den Betreuer R zu entlassen und den Steuerberater X zum neuen Betreuer für Vermögensangelegenheiten zu bestellen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht mit Beschluß vom 17.11.1997, obwohl der Entlassene widersprochen hatte.
Die von Rechtsanwalt R gegen seine Entlassung und die Bestellung des neuen Betreuers eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Landgericht mit Beschluß vom 12.3.1998.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der entlassene Betreuer mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Berechtigung des Beschwerdeführers zur sofortigen weiteren Beschwerde folgt aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (BayObLGZ 1986, 118/120; KG BtPrax 1995, 106/107). Dies gilt auch, soweit die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wurde (BayObLGZ 1993, 253/255).
Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, daß die Entlassung des Beschwerdeführers wegen des Vorliegens eines wichtigen Grundes zu Recht ausgesprochen worden sei.
Die vom Entlassenen durchgeführte Betreuertätigkeit sei nicht im Interesse einer sachgerechten Vermögensverwaltung erfolgt. Die Betroffene sei infolge der Tätigkeit des Betreuers vermögenslos und überschuldet. Dem Betreuer könne zwar nicht angelastet werden, daß er für die Betroffene durch einen anderen Rechtsanwalt vor dem Landgericht Ansbach einen Prozeß gegen den Sohn der Betreuten mit einem Streitwert von 810 000 DM habe führen lassen. Für diese Klage sei Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Nicht sachgerecht sei es gewesen, nach der Abweisung dieser Klage Berufung einzulegen, ohne vorher die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren herbeizuführen. Das Vermögen der Betroffenen sei bereits durch die Kosten der ersten Instanz aufgezehrt worden. Die persönliche Wahrnehmung von Gerichtsterminen in Ansbach und Nürnberg durch den Betreuer habe erhebliche Kosten verursacht, die nicht im Interesse der Betroffenen gewesen seien, da der Betreuer zur Sachaufklärung nichts habe beitragen können; ein persönliches Erscheinen sei nicht angeordnet gewesen. Verspätete Zahlungen der Heimkosten seien nicht im Interesse der Betroffenen gewesen, da die erforderlichen Beträge für eine fristgerechte Zahlung zur Verfügung gestanden hätten. Der Betreuer habe deshalb auch nicht die Frage der Übernahme der Heimkosten durch den Sohn auf Kosten des Vermögens der Betroffenen klären dürfen, solange die Heimkosten durch laufende Renteneinnahmen beglichen werden konnten.
2. Diese Ausführungen halten der im Verfahren der weiteren Beschwerde alleine zulässigen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung eines Betreuers ist der Betroffene anzuhören, grundsätzlich sogar persönlich, wenn er der beabsichtigten Entlassung widerspricht (§ 69i Abs. 7 Satz 1 FGG). Da mit der Betroffenen hier eine Verständigung nicht möglich war, sie somit ihren Willen nicht äußern konnte, durfte von einer Anhörung abgesehen werden (§ 69i Abs. 7 Satz 2, § 69d Abs. 1 Satz 4 FGG). In diesem Fall hat das Interesse der Betroffenen ein Verfahrenspfleger gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 68 Abs. 2 FGG wahrzunehmen (BayObLG Rpfleger 1993, 491).
aa) Das Vormundschaftsgericht hat dementsprechend einen Verfahrenspfleger bestellt, der in seinem Bericht vom 25.9.1997 die Entlassung des Vermögensbetreuers vorgeschlagen hat.
Das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren einen Verfahrenspfleger nicht bestellt (§ 67 Abs. 2 FGG).
Die Zuleitung der Beschwerdeschrift des entlassenen Betreuers an den Verfahrenspfleger erster Instanz durch die Vorsitzende und Berichterstatterin der Zivilkammer mit der Möglichkeit, sich innerhalb ...