Leitsatz (amtlich)

Hat in einer Betreuungssache der Betroffene selbst Beschwerde eingelegt, können von ihm, auch wenn das Rechtsmittelverfahren ohne Erfolg bleibt, für ein im Bescherdeverfahren eingeholtes Gutachten Auslagen nur erhoben werden, wenn sein Vermögen die Grenze des § 92 Abs. 1 S. 1 KostO übersteigt.

 

Normenkette

KostO §§ 92, 131

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 25.07.2002; Aktenzeichen 3 T 2087/01)

AG Würzburg (Aktenzeichen XVII 785/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des LG Würzburg vom 25.7.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 3.9.2001 stellte das Gesundheitsamt im Landratsamt W. einen „Antrag auf Errichtung einer Betreuung” für die Betroffene. Diese sei dort im Auftrag der Stadt W. „amtsärztlich und nervenfachärztlich untersucht” worden, um festzustellen, ob Maßnahmen nach dem Unterbringungsgesetz erforderlich seien.

Nach Wiedergabe des Anlasses der Untersuchung sowie der wesentlichen Einlassungen der Betroffenen wird in dem Schreiben mitgeteilt, dass es sich „diagnostisch … um eine schizophrene Psychose” handle. Derzeit bestehe ein akuter Schub dieser Erkrankung. Die Betroffene könne ihre Angelegenheiten gegenwärtig nicht selbst besorgen, weshalb eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung, der Regelung der Vermögensangelegenheiten sowie der Zuführung zur Heilbehandlung notwendig sei. Eine Unterbringung im Nervenkrankenhaus werde für erforderlich gehalten, um die Betroffene auf Psychopharmaka einzustellen. Sie sei derzeit geschäftsunfähig. Eine Verständigung über Sinn und Zweck einer Betreuung sei mit ihr derzeit nicht möglich, da sie nicht krankheitseinsichtig sei. Die Bekanntgabe des „Gutachtens” an die Patientin führe „zu gesundheitlichen Problemen” und sei deswegen nicht angebracht.

In einer eingeholten Stellungnahme sprach sich die Betreuungsstelle der Stadt W. nach einem persönlichen Kontakt mit der Betroffenen unter Bezugnahme auf das Schreiben des Gesundheitsamtes für eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung”, „Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung” und „Unterbringungsmaßnahmen” aus und schlug eine Berufsbetreuerin vor.

Am 25.9.2001 hörte der zuständige Vormundschaftsrichter die Betroffene an und vermerkte, dass diese „recht heftig Psychoterror- und Verfolgungsvorstellungen” äußere. Sie lehne aber eine Betreuung ab, weil sie ihre Angelegenheiten selbst regeln könne. Der Richter vermerkte weiterhin, dass „offensichtlich eine schwere psychische Erkrankung” vorliege und der Patientin geholfen werden müsse.

Mit Beschluss vom selben Tag bestellte er die von der Betreuungsstelle vorgeschlagene Berufsbetreuerin für die ebenfalls von dort befürworteten Aufgabenkreise sowie zusätzlich für „Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, soweit es die Aufgabenkreise betrifft”.

Gegen diesen Beschluss legte die Betroffene am 2.10.2001 Beschwerde ein. Mit Zwischenbeschluss vom 11.10.2001 ordnete das LG die Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Voraussetzungen und des Umfangs der Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen an.

Dieses Gutachten wurde von dem im Beweisbeschluss beauftragten Facharzt für Psychiatrie am 23.1.2002 schriftlich erstattet. Darin wird bei der Betroffenen eine „paranoide Schizophrenie” diagnostiziert, die eine Betreuung in den Bereichen „Aufenthaltsbestimmung für nervenärztliche Behandlung einschl. Unterbringungsmaßnahmen und Gesundheitsfürsorge für nervenärztliche Behandlung” dringend erforderlich mache.

Im Termin vor dem LG am 25.3.2002 erörterte der von der Kammer mit der Anhörung der Betroffenen beauftragte Berichterstatter mit dieser sowie der Betreuerin und dem bestellten Verfahrenspfleger eingehend die Sachlage. Nach Belehrung über die Rechtsfolgen nahm die Betroffene die Beschwerde gegen den Beschluss des VormG vom 25.9.2001 zurück.

Mit Kostenansatz vom 17.5.2002 wurden der Betroffenen die entstandenen Auslagen für den vom LG beauftragten Sachverständigen i.H.v. 756,90 Euro in Rechnung gestellt. Hiergegen wandte sich die Betroffene mit Schreiben vom 18.6.202. Nachdem die Kostenbeamtin des LG dieser Erinnerung nicht abgeholfen hatte, hob das LG mit Beschluss vom 25.7.2002 den Kostenansatz auf.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatskasse.

Zwischenzeitlich hatte das VormG mit Beschluss vom 9.7.2002 die Betreuung aufgehoben und das Betreuungsverfahren eingestellt, „weil die zur Zeit geschäftsfähige Betroffene damit nicht mehr einverstanden” sei. Damit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers für die Betroffene nicht vor.

II. 1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gem. § 14 Abs. 3 S. 1 KostO statthaft. Dass hier das LG als Beschwerdegericht des Hauptsacheverfahrens über die Erinnerung gegen den Ansatz der in der zweiten Instanz entstandenen Kosten entschieden hat, steht nicht entgegen (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO, 15. Aufl.,...

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