Leitsatz (amtlich)
Das Rechtsmittel gegen die Bestellung eines Betreuers kann auf die Frage der Auswahl des Betreuers beschränkt werden. Dies hat zur Folge, daß das Rechtsmittelgericht die Voraussetzungen für die Betreuung als solche nicht mehr zu prüfen hat.
Normenkette
FGG §§ 19, 27; BGB § 1896
Verfahrensgang
LG Amberg (Beschluss vom 10.03.1995; Aktenzeichen 33 T 254/95) |
AG Schwandorf (Aktenzeichen XVII 85/94) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 10. März 1995 wird zurückgewiesen.
II. Der Betroffenen wird für das Verfahren der weiteren Beschwerde Prozeßkostenhilfe nicht gewährt.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte der Betroffenen mit Beschluß vom 13.2.1995 A. zum Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge einschließlich der Entscheidung über eine Wohnungsauflösung, Geltendmachung von Ansprüchen auf Altersversorgung und Postangelegenheiten. Die Beschwerde der Betroffenen, mit der sie geltend machte, sie bedürfe keiner Betreuung und wünsche jedenfalls einen anderen Betreuer, nämlich B., wies das Landgericht mit Beschluß vom 10.3.1995 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen mit der sie begehrt, daß anstelle von A. nunmehr B. zum Betreuer bestellt werde. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde beantragt die Betroffene Prozeßkostenhilfe.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig.
Der Senat hat bereits ausgesprochen, daß eine Beschränkung der weiteren Beschwerde auf die Auswahl des Betreuers nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führt (BayObLG FamRZ 1994, 323).
2. Die in dieser Entscheidung offen gelassene Frage, ob eine derartige Beschränkung des Rechtsmittels mit der Folge wirksam ist, daß das Rechtsmittelgericht nur die Frage der Auswahl des Betreuers prüfen darf, wird vom Senat bejaht. Das Bedenken des Senats in seinem Beschluß vom 21.1.1993 (FamRZ 1993, 602), daß gegen die isolierte Anfechtung der Auswahl des Betreuers das im Gesetzgebungsverfahren als sehr wesentlich bezeichnete Prinzip der Einheitsentscheidung spreche, greift letztlich nicht durch. Der Grundsatz, daß die Bestellung des Betreuers im Wege der Einheitsentscheidung zu erfolgen hat, schließt nicht aus, die Entscheidung nur teilweise anzufechten.
Die Beschränkung eines Rechtsmittels ist in Antragsverfahren und in Verfahren, die von Amts wegen betrieben werden, zulässig, wenn der Verfahrensgegenstand teilbar ist oder in der angefochtenen Entscheidung über mehrere selbständige Verfahrensgegenstände entschieden wurde (BayObLGZ 1960, 133/135; 1975, 34/35; 1988, 330/331; BayObLG FamRZ 1982, 634/635; Jansen FGG 2. Aufl. § 21 Rn. 13; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 21 Rn. 7 ff.).
Bestellung und Auswahl des Betreuers sind trennbare Teile der Einheitsentscheidung: Die Entscheidung über die Auswahl des Betreuers kann losgelöst von der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Betreuung rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Betreuung als solche sind nämlich andere als die bei der Auswahl des zu bestellenden Betreuers zu beachtenden Gesichtspunkte. § 1908b BGB behandelt dementsprechend nur Probleme zur Person des Betreuers, ohne die Betreuung als solche in Frage zu stellen.
Die mithin zulässige Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Auswahl der Person des Betreuers hat zur Folge, daß das Rechtsmittelgericht die Voraussetzungen für die Betreuung als solche nicht mehr zu prüfen hat (OLG Hamm FamRZ 1993, 988/989; Damrau/Zimmermann Betreuung und Vormundschaft § 1897 BGB Rn. 19).
3. Die weitere Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Auswahl von A. als Betreuer hält der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Das Landgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe eine geeignete Einzelperson als Betreuer ausgewählt. Dem Wunsch der Betreuten, B. als Betreuer zu bestellen, könne nicht gefolgt werden. Die Kammer sei der Auffassung, daß B nicht geeignet sei, die vermögensrechtlichen Angelegenheiten der Betreuten als Betreuer objektiv zu regeln. Die Betreute habe B. ihr Anwesen übertragen und dort ein Wohnrecht. Die Absicht der Betroffenen in ein Altenheim zu ziehen, sei an der fehlenden Bereitschaft von B., einen Teil der Heimkosten in Höhe von 510 DM zu bezahlen, gescheitert. Auch habe B. die kürzlich ausbezahlte Lebensversicherung der Betreuten in Höhe von 5.000 DM einbehalten. Er habe dies damit gerechtfertigt, daß durch den Krankenhausaufenthalt der Betroffenen große Kosten angefallen seien, wie der tägliche Weg von seinem Anwesen und zurück, um den Hund der Betroffenen rauszulassen. Er habe berechnet, daß die Versorgung des Anwesens während des Krankenhausaufenthalts der Betreuten etwa 2000 DM gekostet habe.
b) Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden.
§ 1897 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers ein Ermessen ein, das vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachgeprüft werden kann (BayObLG Fa...