Leitsatz (amtlich)
Im Betreuungsverfahren ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig dann nicht erforderlich, wenn ein Verfahrenspfleger bereits im Beschwerdeverfahren bestellt worden ist und dieser die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet hat.
Normenkette
FGG § 67
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 08.05.1999; Aktenzeichen 4 T 35/99) |
AG Traunstein (Aktenzeichen XVII 244/97) |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 8. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte am 22.3.1993 für den Betroffenen einen Betreuer. Mit Beschluß vom 22.12.1998 hielt es die Betreuung aufrecht mit dem Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit und das Vermögen des Betroffenen einschließlich Entgegennahme und Öffnen von Postsendungen mit Ausnahme rein persönlicher Schreiben sowie Vertretung gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, Krankenkassen, Heimen und ähnlichen Einrichtungen. Für alle Willenserklärungen des Betroffenen, die die Vermögenssorge betreffen, ordnete es einen Einwilligungsvorbehalt an.
Die Beschwerde des Betroffenen, die sich gegen die Fortdauer der Betreuung richtete, wies das Landgericht mit Beschluß vom 8.5.1999 zurück. Hiergegen wendet sich das Rechtsmittel des im Beschwerdeverfahren bestellten Verfahrenspflegers. Zur Begründung wird vorgebracht, bei zutreffender Würdigung der Bekundungen des Betroffenen im Termin vom 30.4.1999 und dessen umfangreicher schriftlicher Ausführungen hätte das Gericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Voraussetzungen für eine Betreuung nicht mehr vorlägen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig. Insbesondere umfaßt die Bestellung des Verfahrenspflegers auch die Einlegung und Begründung des vorliegenden Rechtsmittels, § 67 Abs. 2 FGG. Sie ist aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Betroffene leide nach den Angaben des psychiatrischen Sachverständigen an einer chronischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Kammer habe sich bei der persönlichen Anhörung des Betroffenen und auch anhand von dessen schriftlichen Angaben davon überzeugen können, daß bei ihm ein akutes paranoid-halluzinatorisches Syndrom bestehe. Die derzeitige Symptomatik dürfte u.a. darauf zurückzuführen sein, daß der Betroffene momentan wegen erhöhter Leberwerte keine Psychopharmaka einnehmen könne. Aufgrund seiner Krankheit könne der Betroffene derzeit seinen Willen nicht frei bilden. Die angeordneten Aufgabenkreise seien erforderlich. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Betroffene wieder wie früher Kredite aufnimmt und unkontrolliert in größerem Umfang Bücher kauft. Aufgrund seiner Krankheit sei der Betroffene derzeit auch nicht der Lage, seine Gesundheit richtig einzuschätzen. So seien die erhöhten Leberwerte Grund für eine verstärkte Überwachung und Kontrolle des Gesundheitszustands. Ein sinnvoller Kontakt zu Behörden und sonstigen Einrichtungen sei dem Betroffenen derzeit aufgrund seiner Erkrankung ebenfalls nicht möglich. Es stehe zu befürchten, daß er sinnlose Prozesse führen würde, wie seine Bemerkungen zum derzeitigen Mietsverhältnis andeuteten. Der angeordnete Einwilligungsvorbehalt sei erforderlich, um zu verhindern, daß sich der Betroffene unkontrolliert verschulde.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
a) Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen setzt voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BayObLGZ 1995, 146/148 m.w.N.; BayObLG FamRZ 1998, 454/455; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435; Palandt/Diederichsen BGB 58. Aufl. § 1896 Rn. 7).
Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211 ff.; BayObLG FamRZ 1995, 1085). Dies bedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis der Konkretisierung (BayObLG FamRZ 1995, 116; OLG Hamm FamRZ 1995, 433/435; Palandt/Diederichsen a.a.O. Rn. 23).
Diese Grundsätze gelten auch für die Verlängerung einer Betreuung (BayObLG FamRZ 1998, 921).
b) Dies hat das Landgericht beachtet. Soweit der Betroffene seine eigene Tatsachenwürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzt, kann er damit keinen Erfolg haben. Die tatsächlichen Feststellungen durch die Kammer tragen die Verlängerung der Betreuerbestellung für die angeordneten Aufgabenkreise. Diese Feststellungen sind verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Der Senat ist deshalb an sie gebunden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 561 ZPO; vgl. BayObLGZ 1999, 17/20). Das Landgericht...