Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
AG Schwandorf (Aktenzeichen UR II 3/95) |
LG Amberg (Aktenzeichen 34 T 103/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 29. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antragsteller gehört zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung in einer Wohnanlage, deren Verwalter der Antragsgegner bis 31.12.1995 war. Die Wohnungseigentümer genehmigten einstimmig den Ausbau des über der Wohnung des Antragstellers liegenden Dachgeschoßes einschließlich der Umgestaltung des Dachs. Der Antragsteller behauptet, er habe dem Umbau gegenüber der Baubehörde zugestimmt, weil ihm der Antragsgegner die falsche Auskunft erteilt habe, er könne dagegen nichts unternehmen. Als Folge der Baumaßnahme werde Regenwasser unmittelbar auf seinen Balkon abgeleitet. Er hat deshalb beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, dies durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, hilfsweise die hierfür erforderlichen Kosten zu übernehmen, ferner hilfsweise festzustellen, daß der Antragsgegner ihm alle künftigen durch die Beseitigung des Dachüberstandes über seinem Balkon entstehenden Schäden zu ersetzen habe.
Das Amtsgericht hat die Anträge am 30.11.1995 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschluß vom 16.2.1996 zurückgewiesen. Nach Aufhebung und Zurückverweisung durch den Senat hat das Landgericht die sofortige Beschwerde am 29.5.1996 erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Wohnungseigentümer hätten den Ausbau des Dachgeschoßes einstimmig genehmigt; daraus ergebe sich, daß auch der Antragsteller der Baumaßnahme zugestimmt habe. Seine Behauptung, er habe den Bauantrag nur unterschrieben, weil ihm der Antragsgegner gesagt habe, er könne ohnehin nichts gegen die Baumaßnahme unternehmen, sei nicht erwiesen. Seine Ehefrau habe diesen Sachvortrag zwar als Zeugin bestätigt. Als Ehefrau und Miteigentümerin der Wohnung habe sie aber ein ausgeprägtes eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens; dies sei bei der Vernehmung deutlich zum Ausdruck gekommen. Die Zeugin werde daher nicht als glaubwürdig erachtet, so daß die behauptete Täuschung seitens des Antragsgegners nicht erwiesen sei.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Es braucht nicht näher darauf eingegangen zu werden, welche Auswirkungen es hat, daß der Antragsgegner nach den nunmehr vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht mehr Verwalter der Wohnanlage ist. Außerdem braucht nicht erörtert zu werden, ob sich der Hauptantrag überhaupt gegen den Verwalter richten konnte. Schließlich kann auch offenbleiben, ob der Zustimmung des Antragstellers und seiner Ehefrau gegenüber der Baubehörde die entscheidende Bedeutung zukommt, nachdem die Wohnungseigentümer einstimmig, also unter Mitwirkung des Antragstellers und seiner Ehefrau, den Dachgeschoßausbau und die Umgestaltung des Daches genehmigt hatten. Denn ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die behauptete Täuschung seitens des Antragsgegners nicht bewiesen ist.
b) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es insbesondere zu beurteilen, ob ein vernommener Zeuge glaubwürdig ist oder nicht. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Tatsachen- und Beweiswürdigung nur beschränkt, nämlich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern, nachprüfen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO). Die Tatsachenüberprüfung ist darauf beschränkt, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle maßgebenden Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und zwingende Erfahrungssätze verstoßen hat (allg. Meinung; BayObLG WuM 1994, 229; Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 42 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Rechtsfehler liegen danach nicht vor.
Offenbleiben kann, ob das Landgericht die Ehefrau des Antragstellers zu Recht als Zeugin vernommen hat, obwohl sie Miteigentümerin ist, so daß sie möglicherweise nach den Grundsätzen einer Parteivernehmung hätte befragt werden müssen (vgl. §§ 445 ff. ZPO). Denn das Landgericht hat die Ehefrau des Antragstellers gerade wegen ihrer Eigenschaft als Ehefrau, aber auch als Miteigentümerin nicht für glaubwürdig erachtet. Die Darlegungen des Landgerichts, warum es zu diesem Ergebnis gelangt ist, genügen den Anforderungen, die unter dem Gesichtspunkt einer rechtlichen Nachprüfbarkeit durch das Rechtsmittelgericht zu stellen sind. Daß das Landgericht von einer förmlichen Vernehmung des Antragstellers und des Antragsgegners ab...