Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
AG Schwandorf (Aktenzeichen UR II 3/95) |
LG Amberg (Aktenzeichen 34 T 103/96) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Amberg vom 16. Februar 1996 aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antragsteller gehört zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung in einer Wohnanlage, deren Verwalter der Antragsgegner ist. Der Antragsteller behauptet, er habe einem Umbau der über seiner Wohnung liegenden Dachgeschoßwohnung zugestimmt, weil ihm der Antragsgegner die falsche Auskunft erteilt habe, er könne dagegen nichts unternehmen. Als Folge der Baumaßnahme werde Regenwasser unmittelbar auf seinen Balkon abgeleitet. Er hat deshalb beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, dies durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, hilfsweise ihn zu verpflichten, die hierfür erforderlichen Kosten zu übernehmen, ferner hilfsweise festzustellen, daß der Antragsgegner ihm alle künftigen durch die Beseitigung des Dachüberstandes über seinem Balkon entstehenden Schäden zu ersetzen habe.
Das Amtsgericht hat die Anträge am 30.11.1995 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschluß vom 16.2.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
II.
1. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an dieses zur Verhandlung und erneuten Entscheidung.
a) Der Antragsteller macht Ansprüche gegen den Verwalter geltend. In Betracht kommt damit eine Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Voraussetzung hierfür ist, daß Verfahrensgegenstand die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums sind. Ob diese Voraussetzung hier vorliegt, kann dahinstehen; jedenfalls ist von einer Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte im Hinblick auf § 17a Abs. 5 GVG auszugehen, der dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der Zuständigkeit verwehrt (vgl. BGH WuM 1995, 614).
An einem Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG sind gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG grundsätzlich sämtliche Wohnungseigentümer materiell beteiligt mit der Folge, daß sie formell am Verfahren zu beteiligen sind. Hier gilt jedoch eine Ausnahme, weil es sich um einen dem Antragsteller und seiner Ehefrau als Miteigentümerin allein zustehenden Anspruch handelt, den der Antragsteller ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend machen kann. Die unterlassene Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer durch die Vorinstanzen stellt damit keinen Rechtsfehler dar (BGHZ 115, 253; BayObLG NJW-RR 1993, 280/281).
b) In Wohnungseigentumssachen wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden (§ 43 Abs. 1 WEG). Es gelten daher vorbehaltlich der besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 50 WEG (§ 43 Abs. 3 WEG) die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach ist die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde ausgestaltet (§ 27 Abs. 1 FGG). Das Gericht der weiteren Beschwerde ist auf die Überprüfung beschränkt, ob das Landgericht die tatsächlichen Feststellungen ohne Rechtsfehler getroffen hat und ob die unter dieser Voraussetzung für das Rechtsbeschwerdegericht bindenden tatsächlichen Feststellungen die daraus abgeleitete Rechtsfolge tragen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. §§ 550, 561 ZPO). Dabei ist die Tatsachenfeststellung und -würdigung nur daraufhin zu überprüfen, ob das Beschwerdegericht den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Verfahrensvorschriften sowie Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (allgemeine Meinung, vgl. hierzu Keidel/Kuntze FGG 13. Aufl. § 27 Rn. 42).
Eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung anhand dieser Grundsätze hat zur Voraussetzung, daß das Landgericht überhaupt Feststellungen dazu trifft, welchen Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrunde legt. Deshalb schreibt § 25 FGG vor, daß die Entscheidung des Landgerichts mit Gründen zu versehen ist. Die Gründe haben sich sowohl auf die tatsächlichen Feststellungen als auch auf die rechtliche Würdigung zu erstrecken (Keidel/Kuntze § 25 Rn. 11). Dem entspricht die angefochtene Entscheidung nicht. Das Landgericht hat keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Der Beschluß ermöglicht damit dem Rechtsbeschwerdegericht keine rechtliche Überprüfung. Dies führt nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 551 Nr. 7 ZPO zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht (OLG Köln O...