Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Rosenheim (Aktenzeichen UR II 24/83) |
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 2203/83) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 31. August 1987 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
1. In § 14 der Gemeinschaftsordnung (GO) ist bestimmt, daß die Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums auf die einzelnen Wohnungseigentümer grundsätzlich nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile umzulegen sind. Nach § 18 GO werden „zum Zweck der bestmöglichen und sachgerechten Verwaltung und Instandsetzung” drei Untergemeinschaften gebildet; diese sind jeweils für ihre Gemeinschaft zur Beschlußfassung berufen über die Instandhaltung und Instandsetzung, die Ansammlung einer Instandhaltungsrücklage und die Hausordnung sowie den Wirtschaftsplan und die Abrechnung bezüglich dieser Angelegenheiten, ferner über alle nur sie betreffenden oder ihnen von allen Wohnungseigentümern zugewiesenen Angelegenheiten. § 20 GO bestimmt, daß die Umlage gemäß § 14 GO nach Höhe, Form und Neuverteilung durch Mehrheitsbeschluß verändert werden kann.
Am 28.1.1983 faßten die Wohnungseigentümer folgende Beschlüsse:
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1. |
Antrag: |
Die gemeinschaftlichen Betriebs- und Bewirtschaftungskosten werden zunächst auf die drei Untergemeinschaften und sodann auf ihre Mitglieder nach Miteigentumsanteilen verteilt; |
2. |
Antrag: |
Genehmigung des Wirtschaftsplans 1983; |
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2. |
Antrag: |
Die Kosten für den Einbau von Heizkostenverteilern und Warmwasserzählern werden nach der für jede Wohnung erforderlichen Gerätestückzahl verteilt. |
2. Der Antragsteller hat u. a. beantragt, die angeführten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 4.7.1983 abgewiesen. Das Landgericht hat diesen Beschluß am 24.10.1983 aufgehoben und die angefochtenen Eigentümerbeschlüsse für ungültig erklärt. Der Senat hat wiederum die Entscheidung des Landgerichts am 23.10.1986 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat durch Beschluß vom 31.8.1987 die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 4.7.1983 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zu 1 und 2 sind bisher nur als Bevollmächtigte des Antragsgegners zu 1 aufgetreten. Erst im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren haben sie sich ohne Vollmachtsnachweis auch für die Beteiligten zu 2 bestellt. Der Antragsteiler bestreitet eine Bevollmächtigung.
Im Wohnungseigentumsverfahren als einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit können sich Beteiligte grundsätzlich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 13 Satz 2 FGG). Ob eine Vollmacht vorliegt, hat das Gericht zwar von Amts wegen (§ 12 FGG) zu prüfen. Es liegt aber in seinem Ermessen, ob es einen besonderen Vollmachtsnachweis verlangen will. Davon wird es regelmäßig absehen können, wenn auf Grund der besonderen Umstände eine Bevollmächtigung anzunehmen ist; dies gilt insbesondere dann, wenn, wie hier, ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt, weil davon ausgegangen werden kann, daß ein solcher nicht ohne Bevollmächtigung tätig wird (Keidel/Reichert FGG 12. Aufl. Rn. 15, Jansen FGG 2. Aufl. Rn. 38, jeweils zu § 13). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß der Antragsteller selbst vorträgt, die Bevollmächtigung beruhe auf einem unangefochten gebliebenen Eigentümerbeschluß. Ein solcher Beschluß ist jedenfalls nicht wegen absoluter Unzuständigkeit der Wohnungseigentümer (BayObLG NJW-RR 1987, 329/330) nichtig. Ob er bei einer Anfechtung hätte Bestand haben können, kann daher dahingestellt bleiben (§ 23 Abs. 4 WEG). Bei dieser Schlage geht der Senat von einer Bevollmächtigung aus und sieht keine Veranlassung für weitere Ermittlungen.
2. In seiner Entscheidung vom 23.10.1986 hat der Senat unter Bezugnahme auf seinen Vorlagebeschluß vom 29.11.1984 in dieser Sache ausgeführt, die Abänderung des in der Gemeinschaftsordnung festgelegten Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluß sei zulässig, sofern für sie ein sachlicher Grund vorliege und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem bis dahin bestehenden Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt würden. Zur Prüfung, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall bei den angefochtenen Eigentümerbeschlüssen gegeben waren, wurde die Sache zurückverwiesen.
Der Senat, der nunmehr erneut mit der Sache als Rechtsbeschwerdegericht befaßt wird, ist an die seiner aufhebenden Entscheidung vom 23.10.1986 unmittelbar zugrunde gelegte Rechtsansicht gebunden (vgl. § 27 Satz 2 FGG, § 565 Abs. 2 ZPO; ...