Entscheidungsstichwort (Thema)

Vereinsregistersache

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung der Bestimmung einer Vereinssatzung, die regelt, daß der Vorstand aus dem Vorsitzenden und dessen Vertreter besteht, die beide einzelvertretungsberechtigt sind, der Vertreter jedoch nur, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

 

Normenkette

BGB § 26

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Aktenzeichen 5 T 1741/01)

AG Nördlingen (Aktenzeichen 1 AR 78/00)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 24. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 28.3.2000 meldeten der in der Gründerversammlung des Freundeskreises … gewählte Vorsitzende und seine Stellvertreterin den Verein zur Eintragung im Vereinsregister an. Außerdem meldeten sie an, daß der Verein durch sie als Vorstand im Sinne des § 26 BGB jeweils allein vertreten werde.

In § 7 Abs. 2 der der Anmeldung beigegebenen Satzung ist bestimmt:

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt, der Stellvertretende Vorsitzende allerdings nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.

Mit der Begründung, daß eine bedingte Zugehörigkeit zum Vorstand nicht zulässig sei und deshalb die Bestimmung des § 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung nicht eintragungsfähig sei, wies das Amtsgericht, nachdem die Anmelder auf eine Zwischenverfügung nicht reagiert hatten, am 2.3.2001 die Anmeldung zurück. Die sofortige Beschwerde des Vereins hiergegen hat das Landgericht mit Beschluß vom 24. Juli 2001 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige weitere Beschwerde des Vereins.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde (§ 160a Abs. 1 i.V.m. § 29 Abs. 2 FGG) hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Der Rechtspfleger habe die Satzung hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstandes zutreffend beanstandet. Die Satzung müsse unzweideutig festlegen, wie sich der Vorstand im Sinne von § 26 BGB zusammensetze, d. h. wer zur Vertretung des Vereins befugt sei. Eine bedingte Zugehörigkeit zum Vorstand sei unzulässig. Die Formulierung in § 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung bedeute, daß der Stellvertreter nur von Fall zu Fall Vorstand im Sinne von § 26 BGB sein solle. Darin liege eine bedingte Bildung des Vorstands. Eine Auslegung dahingehend, daß beide Vorsitzende Einzelvertretungsbefugnis besäßen, von der der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Gebrauch machen dürfe (Beschränkung im Innenverhältnis), komme bei der hier gewählten Formulierung nicht in Betracht.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

a) Der Rechtspfleger hat bei der Anmeldung eines Vereins zu prüfen, ob die Satzung den Vorschriften der §§ 57, 58 BGB entspricht. Auch die Verletzung von Sollvorschriften des § 58 BGB oder das Fehlen dort vorgeschriebener Bestimmungen führt entweder zur Zurückweisung des Antrags oder bei behebbaren Mängeln zum Erlaß einer Zwischenverfügung. Nach § 58 Nr. 3 BGB soll die Satzung Vorschriften darüber enthalten, wie sich der Vorstand zusammensetzt. Das bedeutet, daß sich aus der Satzung mindestens ergeben muß, ob der Vorstand im Sinn von § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB, also das Vereinsorgan, dem die Vertretung des Vereins obliegt, aus einer oder mehreren Personen besteht. Dem Vorstand können daher nur Personen angehören, die berechtigt sind, den Verein zu vertreten. Mit der Organstellung des Vorstands ist es nicht vereinbar, die Vertretungsmacht dem Vorstand als ganzem oder einzelnen seiner Mitglieder zu entziehen (BayObLGZ 1992, 16/18 f. m.w.N.).

b) Eine Vereinssatzung kann daher nicht bestimmen, eine Person solle dem Vorstand nur unter bestimmten Voraussetzungen angehören, oder die Vertretungsbefugnis eines Vorstandsmitglieds von bestimmten Umständen, etwa der Verhinderung eines anderen Vorstandsmitglieds, abhängig machen (vgl. BayObLGZ 1969, 33/36 f.; 1992, 16/19 m.w.N.; Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. § 26 Rn. 3; Reichert Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts 8. Aufl. Rn. 1230). Allerdings kann durch die Satzung bestimmt werden, daß der Stellvertreter im Innenverhältnis von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist (BayObLGZ 1992, 16/21; Sauter/Schweyer Der eingetragene Verein 16. Aufl. Rn. 227; Soergel/Hadding BGB 13. Aufl. § 26 Rn. 8). Ob eine entsprechende Satzungsbestimmung eine bedingte Vorstandszugehörigkeit des Stellvertreters vorsieht oder der Stellvertreter des Vorsitzenden vollwertiges Mitglied des Vorstands sein soll, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist die Satzung nach objektiven Gesichtspunkten und aus ihrem Inhalt heraus auszulegen (BGHZ 113, 237/240). Außerhalb der Satzung liegende Umstände dürfen nur berücksichtigt werden, wenn deren Kenntnis von allen Betroffenen erwartet werden kann; Willensäußerungen der Gründer oder sonstige Vorgänge aus der Entstehungsgeschichte dürfen nicht verwertet werde...

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