Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht
Leitsatz (redaktionell)
Gemäß § 29 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 3 FGG kann das Rechtsbeschwerdegericht im Erbscheinsverfahren eine einstweilige Anordnung dahin erlassen, daß Ausfertigungen oder die Urschrift eines bereits erteilten Erbscheins zu den Akten des Nachlaßgerichts zurückzugeben sind Der deren Erlaß steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Normenkette
FGG § 29 Abs. 4, § 24 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Neustadt a.d. Aisch (Aktenzeichen VI 491/96) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 10241/96) |
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 3 auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die am 1.7.1996 im Alter von 81 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Ihr Ehemann ist im April 1983 vorverstorben. Aus seiner ersten Ehe stammte ein Sohn, Erich H. Von den Geschwistern der Erblasserin lebt nur noch die Beteiligte zu 5. Die Beteiligten zu 1, 2 und 3 sind Kinder von Geschwistern der Erblasserin. Der Beteiligte zu 4 ist ein Verwandter des Ehemanns der Erblasserin und mit der Beteiligten zu 3 verheiratet. Zum Nachlaß gehören mehrere Grundstücke, die zum Teil aus dem Vermögen des Ehemanns der Erblasserin stammen.
Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann zwei Erbverträge geschlossen, in denen sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben, den Sohn des Ehemanns aus erster Ehe zum Schlußerben und die Beteiligten zu 3 und 4 zu Schlußnacherben eingesetzt hatten, wobei die Schlußerbeneinsetzungen bei Erstversterben des Ehemannes mit dem Pflichtteilsverlangen des Sohnes gegenüber der Erblasserin entfallen sollten. Nachdem der Sohn seinen Pflichtteil verlangt hatte, hat die Erblasserin, so das Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2, in einem auf den 18.5.1985 datierten Schriftstück anderweitige letztwillige Verfügungen getroffen. Die Beteiligten zu 3 und 4 bestreiten die Wirksamkeit dieses Testaments und der darin enthaltenen Verfügungen zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2.
Das Nachlaßgericht hat durch Vorbescheid vom 15.10.1996 entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 einen Erbschein angekündigt, wonach diese die Erblasserin je zur Hälfte beerbt haben. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist erfolglos geblieben. Die Beteiligte zu 3 hat weitere Beschwerde eingelegt. Da das Nachlaßgericht den Erbschein inzwischen erteilt hat, hat sie beantragt, dessen Rückgabe zu den Akten des Nachlaßgerichts anzuordnen.
Entscheidungsgründe
II.
Gemäß § 29 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 3 FGG kann das Rechtsbeschwerdegericht im Erbscheinsverfahren eine einstweilige Anordnung dahin erlassen, daß Ausfertigungen oder die Urschrift eines bereits erteilten Erbscheins zu den Akten des Nachlaßgerichts zurückzugeben sind (BayObLG FamRZ 1993, 116/117 m.w.N.). Der Senat sieht jedoch für eine solche Anordnung, deren Erlaß in seinem pflichtgemäßen Ermessen steht, keinen Anlaß. Weder ist die Entscheidung des Landgerichts offensichtlich fehlerhaft, noch hat die Beschwerdeführerin etwas dafür vorgetragen, daß der Erbschein in der Hand der Beteiligten zu 1 und 2 eine besondere Gefährdung darstellt, die über die üblicherweise mit der Erteilung eines Erbscheins verbundene Gefährdung hinausgeht. Allein der Umstand, daß sich in den Händen der Beteiligten zu 1 und 2 ein Erbschein befindet, über dessen Richtigkeit noch nicht abschließend entschieden ist, rechtfertigt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht.
Unterschriften
Gummer, Sprau, Angerer
Fundstellen