Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen und Verpflichtung
Verfahrensgang
AG Kempten (Aktenzeichen UR II 69/89) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 881/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. August 1990 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) – Zweigstelle Sonthofen – vom 11. April 1990 als unzulässig verworfen wird.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Miteigentümer einer Wohnung in einer Eigentumswohnanlage mit 42 Wohnungen, die Antragsgegner zu 1 sind die übrigen Wohnungseigentümer, die Antragsgegnerin zu 2 ist die Verwalterin der Anlage. Zu der Wohnanlage gehört auch eine im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Schwimmhalle, die mit einer Wärmepumpe zur Erwärmung des Wassers ausgestattet ist.
Gemäß der Gemeinschaftsordnung, die einen Teil der Teilungserklärung bildet, werden die Betriebskosten des gemeinschaftlichen Eigentums im Verhältnis der Miteigentumsanteile umgelegt. Die Heiz- und Warmwasserkosten werden nach einem Beschluß der Wohnungseigentümer, der nach dem Inkrafttreten der HeizkostenVO gefaßt wurde, zu 70% nach dem gemessenen Verbrauch und zu 30% nach der Wohnfläche umgelegt.
In der Eigentümerversammlung vom 20.10.1988 rügte der Antragsteller die Betriebsstromkosten für die Heizungsanlage als viel zu hoch. Eine von der Antragsgegnerin zu 2 daraufhin veranlaßte Oberprüfung ergab, daß der Strom für die Wärmepumpe des Schwimmbads vom gleichen Zähler erfaßt wurde wie der Betriebsstrom für die Heizung. Im Sommer 1989 wurde die Stromleitung so geändert, daß von dem betreffenden Zähler nur noch der Betriebsstrom für die Heizung gemessen wird. In der Jahresabrechnung für den Abrechnungszeitraum 1.7.1988 bis 30.6.1989 hatte die Verwalterin entsprechend dem Ableseergebnis des Zählers die Stromkosten für die Wärmepumpe des Schwimmbads wie bisher den Betriebsstromkosten für die Heizung zugeschlagen und demgemäß auch diese Kosten zu 70% nach dem gemessenen Heiz- und Warmwasserverbrauch und zu 30% nach der Wohnfläche auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Die Antragsteller haben auf diese Weise etwa 100 bis 120 DM weniger zu zahlen als bei einer Umlegung der – nachträglich geschätzten – Stromkosten für die Wärmepumpe nach Miteigentumsanteilen.
Am 28.10.1989 genehmigten die Wohnungseigentümer gegen die Stimmen der Antragsteller die von der Verwalterin gefertigte Jahresabrechnung und erteilten der Verwalterin sowie dem Verwaltungsbeirat Entlastung. Am 3.11.1989 beantragten die Antragsteller beim Amtsgericht, die Eigentümerbeschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechnung 1988/89, über die Entlastung des Verwalters und über die Entlastung des Verwaltungsbeirats für ungültig zu erklären. Außerdem sollte die Verwalterin vom Amtsgericht verpflichtet werden, in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung vom 1.7.1988 bis 30.6.1989 den Betrag für den Betriebsstrom der Heizung auf den angemessenen Betrag zu reduzieren und eine erneute Abrechnung auf dieser Grundlage zu fertigen.
Das Amtsgericht hat alle Anträge der Antragsteller mit Beschluß vom 11.4.1990 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller dagegen hat das Landgericht mit Beschluß vom 14.8.1990 zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihre Anträge unverändert weiter.
II.
Das zulässige Rechtsmittel der Antragsteller (BGH NJW 1985, 913) ist im Ergebnis ohne Erfolg, weil bereits ihre Erstbeschwerde unzulässig war.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller sei zulässig. Sie seien durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Da sie sich auch gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zur Wehr setzten, übersteige der Beschwerdewert die Grenze von 200 DM. Ob die Antragsteller für ihren Antrag nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG ein Rechtsschutzbedürfnis gehabt hätten, könne dahingestellt bleiben, da die angefochtenen Eigentümerbeschlüsse vom 28.10.1989 nicht rechtswidrig seien. Sie stünden dem Zweck der HeizkostenVO, einen Anreiz zum Sparen von Energie zu geben, nicht entgegen. Denn die HeizkostenVO verbiete es nicht, auch andere Energiekosten so wie die Heiz- und Warmwasserkosten auf die Eigentümer umzulegen. Auch der Teilungserklärung widersprächen die Eigentümerbeschlüsse nicht, da der vorliegende Sonderfall, daß verschiedene Kostenarten infolge eines technischen Fehlers nicht einwandfrei getrennt werden könnten, in der Teilungserklärung nicht geregelt sei. Schließlich widersprächen die Beschlüsse auch nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, da es nur um die Regelung für den vergangenen Abrechnungszeitraum gegangen sei, für den eine z...