Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Duldungspflicht eines Breitbandverteilanschlusses eines Sondereigentümers
Verfahrensgang
AG Weilheim (Aktenzeichen 2 UR II 65/89) |
LG München II (Aktenzeichen 2 T 584/90) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 22. August 1990 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnungen in einem Doppelhaus bestehenden Wohnanlage.
In dem im Sondereigentum der Antragsgegner stehenden Keller brachte die Deutsche Bundespost einen Breitbandverteilanschluß an. Die Antragsgegner haben sich an den Breitbandverteildienst angeschlossen, die Antragssteller beabsichtigen dies. Die Antragsgegner erlauben jedoch nicht, daß von dem Verteilanschluß in ihrem Keller ein Kabel zum Keller der Antragsteller verlegt wird.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Verlegung einer Leitung von dem Verteilanschluß zu ihrem Keller zu gestatten. Das Amtsgericht hat am 23.2.1990 dem Antrag stattgegeben und ergänzend die Kosten der Maßnahme den Antragstellern auferlegt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 22.8.1990 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Weil nach den Vorschriften der Telekommunikationsordnung von der Deutschen Bundespost für die Wohnanlage nur ein Verteilanschluß angebracht werde und die Antragsgegner als Anschlußteilnehmer den Anschluß der Antragsteller an den Verteilanschluß gestatten müßten, könnten die Antragsteller gemäß § 15 Abs. 3 WEG den Anschluß verlangen. Es entspreche billigem Ermessen, daß die Antragsteller die gleiche Informationsmöglichkeit erhielten wie die Antragsgegner. Unzumutbare Beeinträchtigungen seien damit für die Antragsgegner nicht verbunden. Das Kabel könne unter der Sockelleiste verlegt werden. Der Anschlußpunkt sei mit Einverständnis der Antragsgegner von der Deutschen Bundespost in ihrem Keller angebracht worden. Die Antragsgegner könnten daher die Antragsteller nicht auf eine Verlegung des Anschlußpunkts an die Außenwand des Gebäudes verweisen. Die Duldungspflicht der Antragsgegner folge im übrigen auch aus § 14 WEG.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 der Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.7.1987 – TKO – (BGBl. I S. 1761) wird zur Versorgung aller Wohneinheiten eines Grundstücks nur ein Breitbandverteilanschluß überlassen. Dieser befindet sich hier in dem im Sondereigentum der Antragsgegner stehenden Keller. Die Wohnungseigentümer sind sich darüber einig, daß beide Wohnungen der Wohnanlage an den Breitbandverteildienst angeschlossen werden. Die Antragsgegner haben sich bereits angeschlossen. Die Antragsteller können sich nur anschließen, wenn ihnen ermöglicht wird, den Anschluß an dem im Sondereigentum der Antragsgegner befindlichen Verteilanschluß vorzunehmen.
b) Die Antragsgegner haben die Verlegung einer Leitung von dem Breitbandverteilanschluß in ihrem Keller zum Keller der Antragsteller gemäß § 14 Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 WEG zu dulden.
Da für die gesamte Wohnanlage ein Anspruch auf nur einen Breitbandverteilanschluß besteht und dieser im Sondereigentum der Antragsgegner angebracht ist, geht der für die Antragsgegner mit der Verlegung einer Leitung durch ihr Sondereigentum verbundene Nachteil nicht über das Maß hinaus, das bei einem geordneten Zusammenleben, zu dem ein Anschluß der Antragsteller an den Breitbandverteildienst gehört, unvermeidlich ist (vgl. Palandt/Bassenge BGB 49. Aufl. § 14 WEG Anm. 1 c).
3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerde verfahren beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 2 WEG.
Unterschriften
Dr. H, D, Dr. R
Fundstellen