Normenkette

§ 14 Nr. 1, 3 WEG,

 

Kommentar

Sind sich die Wohnungseigentümer einer aus 2 Wohnungen in einem Doppelhaus bestehenden Wohnanlage über den Anschluss beider Wohnungen an den Breitbandverteildienst einig, so ist der Wohnungseigentümer, in dessen Sondereigentum der Breitbandverteilanschluss angebracht ist, verpflichtet, die Verlegung einer Leitung zum Sondereigentum der anderen Wohnung zu dulden; dies ergibt sich aus § 14 Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 WEG. Nach § 69 Abs. 2 S. 1 der Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 16. 7. 1987 (TKO, BGBl I S. 1761) wird zur Versorgung aller Wohneinheiten eines Grundstücks nur ein Breitbandverteilanschluss überlassen. Wenn sich dieser - wie hier - im Sondereigentum eines Doppelhauswohnungseigentümers befindet, so geht der mit der Verlegung einer Leitung durch das Sondereigentum verbundene Nachteil nicht über das Maß hinaus, das bei einem geordnetem Zusammenleben (zu dem ein Anschluss auch des anderen Eigentümers an den Breitbandverteildienst gehört) unvermeidlich ist.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.11.1990, BReg 2 Z 140/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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