Entscheidungsstichwort (Thema)
Auflassung einer Eigentumswohnung und Bestellung einer Grundschuld. Testamentsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Möglichkeit des Zuerwerbs von Grundbesitz durch den Testamentsvollstrecker.
Normenkette
BGB § 2206
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 22.07.1991; Aktenzeichen 1 T 11771/91) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Juli 1991 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 6. Februar 1991 aufgehoben, soweit sie nicht den Antrag auf Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks betreffen.
II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts München I zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der minderjährige Beteiligte zu 1 und seine minderjährige Schwester sind vom Großvater durch Testament zu seinen alleinigen Erben eingesetzt worden. Der Großvater ist 1986 verstorben. Er hat in seinem Testament außerdem die Beteiligte zu 2, die Mutter der beiden Erben, zur Testamentsvollstreckerin und für den Fall des Verkaufs von Nachlaßgegenständen den Beteiligten zu 3, seinen Sohn und Vater der Erben, zum weiteren Testamentsvollstrecker ernannt.
Die Beteiligten zu 2 und 3 veräußerten als Testamentsvollstrecker ein zum Nachlaß gehörendes Anwesen. Hinsichtlich des Erlöses führte die Beteiligte zu 2 die Auseinandersetzung unter den Miterben in der Weise herbei, daß der Erlös jedem der beiden Miterben je zur Hälfte als Alleinberechtigtem zustand. Sie gab den Erlös allerdings nicht aus der Testamentsvollstreckung frei.
Die Beteiligten zu 2 und 3 beabsichtigen nun, für den Beteiligten zu 1 eine Eigentumswohnung zu erwerben. Da sein Erlösanteil aus dem zum Nachlaß gehörenden Anwesen den Kaufpreis dafür nur etwa zur Hälfte deckt, soll außerdem an der zu erwerbenden Eigentumswohnung eine Grundschuld zur Finanzierung der zweiten Hälfte des Kaufpreises bestellt werden.
Die entsprechenden Erklärungen zum Abschluß eines notariellen Kaufvertrags, zur Auflassung und deren Grundbucheintragung sowie zur Bewilligung und Eintragung der Grundschuld haben die Beteiligten zu 2 und 3 als Testamentsvollstrecker abgegeben; außerdem haben sie die Eintragung eines Testamentsvollstreckervermerks bei der Eigentumswohnung beantragt.
Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 6.2.1991 die Vorlage einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für den notariellen Kaufvertrag gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 5, § 1643 Abs. 1 BGB (Nr. 1), die Vorlage einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für die Eintragung der Grundschuld gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1, § 1643 Abs. 1 BGB (Nr. 2), die Genehmigung der Grundschuldbestellung durch die Beteiligte zu 2 in notarieller Form (Nr. 3) und die Rücknahme des Antrags auf Eintragung des Testamentsvollstreckervermerks (Nr. 4) verlangt. Das Grundbuchamt vertritt in der Zwischenverfügung die Ansicht, daß ein Fall der dinglichen Surrogation nicht vorliege, da nur etwa die Hälfte des Kaufpreises für die Eigentumswohnung aus Mitteln des Nachlasses stamme; daher hätten die Beteiligten zu 2 und 3 die entsprechenden Erklärungen nicht allein als Testamentsvollstrecker abgeben können. Deshalb sei die Grundschuldbestellung durch den Beteiligten zu 3 allein nicht möglich, die Beteiligte zu 2 als weitere gesetzliche Vertreterin des Beteiligten zu 1 müsse auch mitwirken. Mangels dinglicher Surrogation werde die Eigentumswohnung nicht mehr Teil des Nachlasses sein, also nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen.
Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten mit Beschluß vom 22.7.1991 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel ist überwiegend erfolgreich; es führt zur Aufhebung der Nrn. 1 mit 3 der Zwischenverfügung. Im übrigen ist es unbegründet.
1. Das Landgericht hat, teilweise unter Bezugnahme auf die Begründung der Zwischenverfügung, ausgeführt:
Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers ergäben sich aus § 2206 BGB. Danach komme ein Zuerwerb von Grundbesitz durch den Testamentsvollstrecker im allgemeinen nicht in Frage. Eine Ausnahme bestehe nur bei Surrogationserwerb oder beim Erwerb zur Abrundung des bereits vorhandenen Grundbesitzes mit Mitteln des Nachlasses. Beide Fälle lägen hier nicht vor; insbesondere könne kein Surrogationserwerb angenommen werden, weil die Eigentumswohnung zur Hälfte mit nachlaßfremden Mitteln erworben werde. Im übrigen würden durch die Testamentsvollstreckung die §§ 1643, 1821 BGB nicht außer Kraft gesetzt, wenn der Erwerb nicht nur mit Nachlaßmitteln erfolge.
Nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB bedürfe folglich auch die Bestellung der Grundschuld der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, da die Belastung eines Grundstücks eine Verfügung im Sinne des § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB darstelle. Hier komme noch hinzu, daß der Beteiligte zu 1 sich wegen der Ansprüche aus der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfe.
Da die Vertretung eines Kindes nach ...