Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung. Kostenentscheidung und Erledigterklärung

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 26.07.1996; Aktenzeichen 3 T 491/94)

AG Würzburg (Aktenzeichen UR II 99/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 26. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 500 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Den Antragstellern gehört eine Wohnung im Erdgeschoß. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer darüber im sechsten Obergeschoß gelegenen Dachterrassenwohnung. Die Dachterrasse wird an ihrer Außenseite von Pflanztrögen umsäumt. Die Pflanzen werden durch eine automatische Bewässerungsanlage befeuchtet. Die Antragsteller beanstandeten, daß dadurch Wasser auf ihren Balkon herabtropfe.

Antragsgemäß hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 20.1.1994 dem Antragsgegner unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die im Bereich seines Sondereigentums installierte Bewässerungsanlage so zu betreiben, daß überschüssiges Wasser auf den im Erdgeschoß an der Südseite gelegenen Balkon der Antragsteller austritt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 23.1.1996 die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat am 28.3.1996 den Beschluß des Landgerichts wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Nachdem die Beteiligten in der Folgezeit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Landgericht mit Beschluß vom 26.7.1996 dem Antragsgegner die Gerichtskosten aller Rechtszüge auferlegt; außerdem hat es angeordnet, daß der Antragsgegner den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu erstatten, daß aber jeder Beteiligte seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt; er beantragt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das als sofortige weitere Beschwerde zulässige Rechtsmittel (§ 20 a Abs. 2, § 27 Abs. 2 FGG) ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Nach der übereinstimmenden Erledigterklärung der Beteiligten sei nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden gewesen. Dabei habe vor allem der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung berücksichtigt werden müssen. Hier wäre voraussichtlich der Antragsgegner unterlegen. Dieser habe nämlich entgegen der Bauplanung die Dachterrasse mit so vielen Pflanztrögen versehen, daß die vorhandenen Wasserspeier nicht mehr in der Lage gewesen seien, das überfließende Gießwasser ordnungsgemäß abzuleiten. Von den Wasserspeiern nicht mehr aufgenommenes Gießwasser sei von der Terrasse auf den Balkon der Antragsteller gelangt und habe zu störenden Tropfgeräuschen geführt. Auch nach Zurückverweisung der Sache durch das Bayerische Oberste Landesgericht habe die für die Begründetheit des Antrags erforderliche Wiederholungsgefahr noch bestanden. Erst nach Einbau eines Fallrohres habe festgestellt werden können, ob durch diese zusätzliche Entwässerungsanlage die Beeinträchtigungen der Antragsteller beseitigt worden seien. Zunächst seien nach Abschluß dieser Baumaßnahmen auch noch weitere Störungen aufgetreten. Der Antragsgegner habe, da er somit voraussichtlich unterlegen wäre, die Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten müsse grundsätzlich jeder Beteiligte selbst tragen, wenn nicht besondere Gründe deren Erstattung durch den Gegner rechtfertigten. Bei Erledigung der Hauptsache könne die vermutliche Erfolglosigkeit der vertretenen Rechtsposition die Erstattung rechtfertigen. Hier komme hinzu, daß der Antragsgegner die Beeinträchtigungen der Antragsteller schuldhaft herbeigeführt habe.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) An die übereinstimmende Erledigterklärung war das Landgericht gebunden (BayObLG WE 1992, 86). Es hatte nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen zu entscheiden (BayObLG WE 1991, 286). Dabei war vor allem auch der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens ohne Hauptsacheerledigung zu berücksichtigen; eine Aufklärung streitigen Sachverhalts durch Beweisaufnahme kam nicht mehr in Betracht (BayObLGZ 1982, 1/9). Die danach vom Landgericht getroffene Ermessensentscheidung kann das Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler überprüfen.

b) Solche liegen hier nicht vor.

(1) Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der A...

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