Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
Aus dem Rechtsgedanken des § 254 BGB ergibt sich keine Verpflichtung des Geschädigten, zur Schadensabwendung oder -minderung auf Vergleichsverhandlungen einzugehen, die vom Schädiger vorgeschlagen werden.
Normenkette
BGB § 254
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 2477/00) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 816/98) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 3. Januar 2001 in Nr. I insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 26. Januar 2000 zurückgewiesen worden ist (Abweisung des Anspruchs ab Juli 1995). Aufgehoben wird ferner die Kostenentscheidung.
II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht München I zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 37.475 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Teileigentümer in einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin verwaltet wird. Der Antragsteller erwarb das Teileigentum im Jahr 1997 von seinen Eltern.
Die Räume wurden von den Eltern des Antragstellers vermietet. Der Mieter betreibt darin eine Bauchtanzschule. Die Antragsgegnerin veranlaßte im Jahr 1992, daß der Betrieb der Belüftungsmaschine in der gesamten Wohnanlage aus Gründen der Energieeinsparung eingeschränkt wird. Der Mieter machte darauf hin geltend, daß der Frischluftaustausch in seinen Räumen unzureichend sei; er minderte den Mietzins in der Zeit von November 1992 bis Dezember 1997. Mit rechtskräftigem Urteil vom 3.2.1998 wurde seine Berechtigung dazu bestätigt.
Der Antragsteller hat beantragt, u. a. die Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Zeit von November 1992 bis Dezember 1997 einen Mietausfallschaden in Höhe von 68.858 DM nebst Zinsen zu zahlen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.1.2000 dem Antragsteller einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 16.533 DM nebst Zinsen für die Zeit von November 1992 bis März 1994 zugesprochen. Den Antrag im übrigen hat es abgewiesen. Das Landgericht hat am 3.1.2001 die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Antragsgegnerin zur Zahlung von weiteren 14.850 DM – nebst Zinsen für die Zeit von April 1994 bis Juni 1995 verpflichtet ist. Einen Schadensersatzanspruch des Antragstellers für die Zeit ab Juli 1995 hat es verneint. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er den Restbetrag von 37.475 DM für die Zeit von Juli 1995 bis Dezember 1997 geltend macht.
II.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts im angefochtenen Umfang und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Ein eigener oder von den Rechts Vorgängern abgetretener Anspruch aus positiver Verletzung des Verwaltervertrages auf Ersatz des Mietausfallschadens für die Zeit ab Juli 1995 bestehe nicht. Die Antragsgegnerin habe zwar eigenmächtig die Betriebszeiten der Belüftungsanlage ab Juli 1992 eingeschränkt und sei deshalb grundsätzlich dafür verantwortlich, daß der Mieter zur Minderung berechtigt gewesen sei. Ab Juli 1995 hätten aber die Rechtsvorgänger des Antragstellers so erheblich gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, daß dieses Mit verschulden zu einem Ausschluß des Anspruchs führe. Im Schreiben vom 19.6.1995 an die Rechtsvorgänger des Antragstellers habe nämlich die Antragsgegnerin ausgeführt:
… dürfen wir Sie bitten, von Ihrem Mieter einmal schriftlich zu erfragen, welche Belüftungszeiten er sich vorstellt. Eventuell wäre hier ja durch eine geringfügige Änderung der Zeiten ein Kompromiß zu erzielen.
Dies würden wir jedoch schriftlich benötigen, da wir Herrn … als einen schwierigen Menschen kennengelernt haben und mündliche Äußerungen nicht zutreffend sind.
Die Eltern des Antragstellers hätten auf dieses Schreiben nicht reagiert. Hätten sie eine Antwort gegeben und die Lüftungszeiten mitgeteilt, hätte die Antragsgegnerin die Lüftungszeiten entsprechend dem Willen des Mieters angepaßt. Daß sie dazu bereit gewesen wäre, ergebe sich aus dem Schreiben vom 19.6.1995. Den Eltern des Antragstellers und dem Antragsteller selbst wäre somit ab Juli 1995 ein Mietausfallschaden nicht mehr entstanden. Der Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sei so erheblich, daß der Anspruch des Antragstellers für den genannten Zeitraum ausgeschlossen sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das Mit verschulden auch darin bestehen, daß der Geschädigte es unterläßt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Das Landgericht hat einen auf positive Forderungsverletzung des Verwaltervertrages gestützten Schadensersatz...