Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung eines Carports
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 11.09.2002; Aktenzeichen 8 T 6571/01) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 47/01) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 11. September 2002 werden zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen diesen Beschluß wird verworfen.
II. Die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 und der weitere Beteiligte zu 1 haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und die den Antragstellern im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.700 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer zunächst aus vier, jetzt aus fünf Wohnungen bestehenden Wohnanlage. Das Wohnungseigentum wurde von der weiteren Beteiligten zu 2 durch Teilungserklärung vom 17.2.1997 begründet. In der Teilungserklärung ist mit der Wohnung Nr. 2 das Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz und einer Gartenfläche verbunden.
Durch Nachtrag vom 9.10.1998 unterteilten die damaligen Eigentümer eine Wohnung, veränderten die Zuweisung der Sondernutzungsrechte an den vorhandenen vier Pkw-Stellplätzen zu den einzelnen Wohnungen und begründeten ein weiteres Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz Nr. 5.
Am 4.6.1999 schrieben die beiden Antragsgegnerinnen und die weiteren Beteiligten zu 2 und 3 folgende mit „Vereinbarung” bezeichnete Erklärung nieder:
Die Eigentümer … haben bei einem zwanglosen Zusammentreffen vor Ort beschlossen, daß die gekauften Stellplätze nach der Örtlichkeit bzw. bestehenden Pflasterung wegen Verbreiterung des Zufahrtsweges … von den jeweiligen Eigentümern mit Garagen und Carports bebaut werden können.
Am 2.4.2001 erwarben die Antragsteller die Wohnung Nr. 2 samt zugehörigen Sondernutzungsrechten am Pkw-Stellplatz und der Gartenfläche.
Die beiden Antragsgegnerinnen errichteten auf zwei Pkw-Stellplätzen, an denen sie ein Sondernutzungsrecht für sich in Anspruch nehmen, einen Carport. Die Antragsteller behaupten, der Carport befinde sich auf der ihnen zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche.
Die Antragsteller haben beantragt, die beiden Antragsgegnerinnen zur Beseitigung des Carports zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 17.10.2001 stattgegeben. Dagegen haben die beiden Antragsgegnerinnen und die weitere Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 11.9.2002 die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 verworfen und die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der beiden Antragsgegnerinnen und des weiteren Beteiligten zu 1.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 ist unzulässig; die Rechtsmittel der beiden Antragsgegnerinnen sind unbegründet.
1. Die sofortige weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 ist unzulässig. Der weitere Beteiligte zu 1 ist nicht beschwert. § 45 Abs. 1 WEG verlangt als Zulässigkeitsvoraussetzung der sofortigen weiteren Beschwerde eine individuelle Beschwer, deren Wert über 750 EUR liegt (BGHZ 119, 216; BayObLG ZMR 1999, 348). An einer solchen Beschwer (vgl. § 20 Abs. 1 FGG) fehlt es, weil nur die beiden Antragsgegnerinnen zur Beseitigung des Carports verpflichtet wurden, nicht aber auch der weitere Beteiligte zu 1.
2. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Antragsgegnerinnen seien zur Entfernung des Carports verpflichtet, weil für diese bauliche Veränderung nicht die Zustimmung aller Wohnungseigentümer vorliege. Bei dem Carport handle es sich um eine bauliche Veränderung, die nicht mit Mehrheit beschlossen werden könne. Der Vereinbarung vom 4.6.1999 seien die Antragsteller nicht beigetreten. Bei Errichtung des Carports im Lauf des Jahres 2001 sei jedoch auch die Zustimmung der Antragsteller erforderlich gewesen. Dem Beseitigungsverlangen stünden auch die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Errichtung eines Carports stelle eine wesentliche Veränderung des Grundstücks dar, die ein Wohnungseigentümer nicht hinzunehmen brauche.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Bauliche Veränderungen, die über eine ordnungsmäßige Instandsetzung oder Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, bedürfen der Zustimmung derjenigen Wohnungseigentümer, denen durch die bauliche Veränderung ein über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinausgehender Nachteil entsteht (§ 22 Abs. 1 WEG).
b) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich bei der in die Wege geleiteten Errichtung eines Carports um eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums handelt, die nichts mit einer Instandsetzung oder Instandhaltung zu tun hat. Unabhängig davon, ob ein Sondernutzungsrecht be...