Leitsatz (amtlich)
1. Nimmt ein Wohnungseigentümer, der aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan zur Zahlung von Wohngeld verpflichtet wurde und hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hat, das Rechtsmittel zurück, ist es grundsätzlich ermessensfehlerhaft, davon abzusehen, ihm auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
2. Grundsätzlich kann zwar dann von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden, wenn ein Rechtsmittel aufgrund der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Erfolglosigkeit zurückgenommen wird. Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die Erfolglosigkeit offensichtlich ist.
Normenkette
WEG § 47
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 08.08.2002; Aktenzeichen 14 T 2841/02) |
AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 7 UR II 134/01) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 8.8.2002 dahin abgeändert, dass der Antragsgegner die den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.200 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller machen Wohngeldansprüche aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan geltend. Sie haben beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 7.045 DM (3.602,05 Euro) nebst Zinsen zu verpflichten. Das AG hat dem Antrag am 20.3.2002 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde dagegen hat der Antragsgegner zurückgenommen. Das LG hat ihm durch Beschluss vom 8.8.2002 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abgesehen. Dagegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II. Das zulässige Rechtsmittel (§ 43 Abs. 1 WEG, § 20 a Abs. 2 FGG) hat Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Von der Anordnung der Kostenerstattung sei abgesehen worden, weil der Antragsgegner aufgrund der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Erfolgslosigkeit des Rechtsmittels dieses zurückgenommen habe. Wegen der schwierigen Auslegung der Teilungserklärung sei nicht von vornherein klar gewesen, dass das Rechtsmittel unbegründet sei.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das LG gem. § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Nach ständiger Rspr. des Senats hat derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, grundsätzlich die dadurch verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann allerdings etwas anderes gelten (BayObLG ZMR 2000, 396).
b) Das LG hat solche besondere Umstände angenommen. Dies beruht auf einem Rechtsfehler. Grundsätzlich kann zwar dann von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden, wenn ein Rechtsmittel aufgrund der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Erfolglosigkeit zurückgenommen wird. Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die Erfolglosigkeit offensichtlich ist. Das ist hier der Fall. Der Antragsgegner wurde aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan zur Zahlung von Wohngeld verpflichtet. Es lag auf der Hand, dass seine Einwendungen, aufgrund der Bestimmungen der Teilungserklärung seien die Kosten anders als in dem Wirtschaftsplan vorgenommen auf die Wohnungseigentümer umzulegen, im Hinblick auf die Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt werden konnten. Diese Einwendungen hätten im Weg einer Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan geltend gemacht werden müssen. Die sofortige Beschwerde war deshalb von vornherein aussichtslos. Für eine Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses fehlen jegliche Anhaltspunkte.
3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG und die Geschäftswertfestsetzung entspr. den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf § 48 Abs. 3 S. 1 WEG.
Dr. Reichold Demharter Dr. Delius
Fundstellen
Haufe-Index 1103564 |
NJW-RR 2003, 518 |
NZM 2003, 521 |
ZMR 2003, 364 |
WuM 2003, 115 |