Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeld
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 08.08.2002; Aktenzeichen 14 T 2841/02) |
AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 7 UR II 134/01) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2002 dahin abgeändert, daß der Antragsgegner die den Antragstellern im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.200 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsteller machen Wohngeldansprüche aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan geltend. Sie haben beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 7.045 DM (3.602,05 EUR) nebst Zinsen zu verpflichten. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 20.3.2002 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde dagegen hat der Antragsgegner zurückgenommen. Das Landgericht hat ihm durch Beschluß vom 8.8.2002 die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten aber abgesehen. Dagegen richtete sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel (§ 43 Abs. 1 WEG, § 20a Abs. 2 FGG) hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Von der Anordnung der Kostenerstattung sei abgesehen worden, weil der Antragsgegner aufgrund der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Erfolgslosigkeit des Rechtsmittels dieses zurückgenommen habe. Wegen der schwierigen Auslegung der Teilungserklärung sei nicht von vornherein klar gewesen, daß das Rechtsmittel unbegründet sei.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat derjenige, der ein Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, grundsätzlich die dadurch verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen, wenn er sein Rechtsmittel zurücknimmt. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann allerdings etwas anderes gelten (BayObLG ZMR 2000, 396).
b) Das Landgericht hat solche besondere Umstände angenommen. Dies beruht auf einem Rechtsfehler. Grundsätzlich kann zwar dann von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden, wenn ein Rechtsmittel aufgrund der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Erfolglosigkeit zurückgenommen wird. Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die Erfolglosigkeit offensichtlich ist. Das ist hier der Fall. Der Antragsgegner wurde aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan zur Zahlung von Wohngeld verpflichtet. Es lag auf der Hand, daß seine Einwendungen, aufgrund der Bestimmungen der Teilungserklärung seien die Kosten anders als in dem Wirtschaftsplan vorgenommen auf die Wohnungseigentümer umzulegen, im Hinblick auf die Bestandskraft des Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt werden konnten. Diese Einwendungen hätten im Weg einer Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan geltend gemacht werden müssen. Die sofortige Beschwerde war deshalb von vornherein aussichtslos. Für eine Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses fehlen jegliche Anhaltspunkte.
3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG und die Geschäftswertfestsetzung entsprechend den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Unterschriften
Dr. Reichold, Demharter, Dr. Delius
Fundstellen