Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohngeldforderung

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 29.07.2002; Aktenzeichen 1 T 10484/02)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 1171/01 WEG)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. Juli 2002 wird mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen:

  1. Zinsen sind ab 1.4.2002 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für das Jahr zu zahlen.
  2. Die Verpflichtung des Antragsgegners zu 1 zur Zahlung von 17,79 EUR vorgerichtlicher Mahnauslagen wird aufgehoben.
  3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Antragsteller samtverbindlich und der Antragsgegner zu 1 jeweils die Hälfte. Der Antragsgegner zu 1 hat den Antragstellern die Hälfte ihrer außergerichtlicher Kosten im Verfahren erster Instanz zu erstatten. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2 in der ersten Instanz tragen die Antragsteller samtverbindlich.

II. Der Antragsgegner zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und hat den Antragstellern die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.175,54 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In § 11 Nr. 5 der Teilungserklärung ist geregelt, daß die Bewirtschaftungskosten sowie die Verwaltungskosten an den Verwalter zu entrichten sind.

Die nunmehrige Verwalterin wurde bereits mit Beschluß der Eigentümerversammlung vom 2.9.1998 für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31.12.2000 als Verwalterin bestellt. Im Verwaltervertrag war als Ende des Bestellungszeitraums der 31.12.2001 angegeben. Die Verwalterin führte auch im Jahre 2001 die Verwaltungsgeschäfte fort. In der Eigentümerversammlung vom 13.3.2002 wurde beschlossen, die Verwalterin für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis 31.12.2006 neu zu bestellen und ihr Handeln vom 1.1.2001 bis 31.3.2002 zu genehmigen.

Die Antragsgegner stellten im Jahre 2001 ihre Wohngeldzahlungen mit der Begründung ein, daß kein Verwalter vorhanden sei, an den geleistet werden könne. Die insgesamt rückständigen Zahlungen waren mit 2.175,54 EUR in den Tatsacheninstanzen unstreitig.

Die frühere und nunmehrige Verwalterin hat im Jahre 2001 einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der Wohngeldrückstände beauftragt. Dieser erwirkte einen Mahnbescheid gegen den Antragsgegner zu 1 und dessen Ehefrau (Antragsgegnerin zu 2). Nach Einspruch gegen den Mahnbescheid haben die Antragsteller den Antrag gegen die Ehefrau des Antragsgegners zu 1 zurückgenommen. Das Amtsgericht hat am 28.5.2002 den Antragsgegner zu 1 verpflichtet, an die Antragsteller 2.175,54 EUR nebst 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus sowie 17,79 EUR vorgerichtliche Mahnauslagen zu bezahlen. Es hat weiter entschieden, daß die Antragsteller die Kosten des Rechtsstreits gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 tragen. Die übrigen Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat es dem Antragsgegner zu 1 auferlegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts mit Beschluß vom 29.7.2002 zurückgewiesen und den Zinsausspruch des Amtsgerichts dahin berichtigt, daß Zinsen ab dem 25.1.2002 zu zahlen sind. Gegen den Beschluß des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 1.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Das Landgericht hat, teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung, ausgeführt:

Der geschuldete Betrag sei der Höhe nach unstreitig. Die Verwalterin sei zwischen dem 1.1.2001 und dem 1.4.2002 als faktische Verwalterin tätig gewesen. Dem Umstand, daß keine „Zahlstelle” zur Verfügung gestanden habe, hätte der Antragsgegner zu 1 durch geeignete Maßnahmen, wie durch Hinterlegung oder ähnliches, begegnen müssen. Die Antragsteller seien wegen der faktischen Verwaltungstätigkeit bei der Beauftragung und Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten und der gerichtlichen Geltendmachung der Wohngeldforderung wirksam vertreten gewesen. Der Beschluß des Amtsgerichts sei hinsichtlich des Beginns des Zinslaufs zu berichtigen gewesen, da der Zinslauf lediglich versehentlich in den Tenor nicht aufgenommen worden sei.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung in der Hauptsache stand, jedoch nicht in allen Nebenentscheidungen.

a) Die Antragsteller sind ordnungsgemäß vertreten. Die Eigentümerversammlung hat das Handeln der Verwalterin für den Zeitraum vom 1.1.2001 bis 31.3.2002 genehmigt. Damit ist die Beauftragung und Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller rückwirkend wirksam geworden (§ 177 Abs. 1 BGB).

b) Der Antragsgegner zu 1 hat die Höhe der geltend gemachten Hauptsacheforderung in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt. Weitere Ermittlungen der Tatsacheninstanzen hierzu waren auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 12 FGG ni...

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