Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. August 1988 in den Nrn. I, II und III aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Fürth vom 27.5.1988 wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.043,51 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 13 Wohneinheiten. Dafür ist die weitere Beteiligte als Verwalterin bestellt. Die Gemeinschaftsantennenanlage, mit der die drei Häuser der Anlage versorgt werden, ist fünfzehn Jahre alt und reparaturbedürftig. Der Rundfunkempfang im Kurz-, Mittel- und Langwellenbereich ist seit 1984 nicht mehr möglich und im UKW-Bereich seit 1986 gestört. Der Fernsehempfang der üblichen drei Programme ist möglich und durch eine Teilreparatur verbessert worden. Die mindestens noch notwendige Reparatur würde einen Betrag zwischen 1.300 und 2.200 DM erfordern. Der Aufwand für eine ordnungsmäßige Instandsetzung der gesamten Antennenanlage würde etwa 6.000 DM betragen,
In der Eigentümerversammlung vom 3.2.1988 haben die Wohnungseigentümer mit zehn gegen zwei Stimmen beschlossen, alle Wohnungen der Anlage an den Breitbandverteildienst der Deutschen Bundespost anschließen zu lassen. Die Wohnungseigentümer einer Wohnung haben sich an der Abstimmung nicht beteiligt und sich gegen das Ergebnis nicht gewendet. Die Empfangsmöglichkeit in der Wohnung des Antragstellers sollte auf die bisher möglichen drei Fernsehprogramme begrenzt bleiben und die Umlage der Kosten nur über die anderen Wohneinheiten erfolgen. Die Entscheidung über die Entfernung der vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage wurde zurückgestellt.
Der Anschaltepunkt des Breitbandverteildienstes war bereits im Dezember 1987 errichtet worden; im Juli 1988 wurden die Wohnungen gemäß dem Eigentümerbeschluß vom 12.2.1988 mit den Anschlußstellen versorgt. Die Anschlußkosten betrugen insgesamt 5.280,71 DM.
Den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 3.2.1988 hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 27.5.1988 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht nach einer Verhandlung vor dem Berichterstatter, in der auch ein Angestellter der Wartungsfirma als Zeuge vernommen wurde, durch Beschluß vom 16.8.1988 den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und den Eigentümerbeschluß vom 3.2.1988 für ungültig erklärt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Anschluß an das Breitbandkabelnetz sei eine bauliche Veränderung und kein Vorgang der ordnungsmäßigen Verwaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums. Er hätte deshalb der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedurft, weil er die Rechte der Widersprechenden mehr einschränke, als dies im Interesse eines geordneten Zusammenlebens unvermeidlich sei. Dies folge aus der Belastung mit den anteiligen Anschlußkosten und den Teilnahmegebühren sowie aus dem Ausschluß des Empfangs bestimmter Rundfunksender. Im Hinblick darauf, daß der Betreiber des Kabelnetzes die eingespeisten Programme bestimme, sei damit auch ein Eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit verbunden. Da neben den Anschlußkosten auch die Teilnahmegebühren für dreizehn Wohneinheiten in Höhe von insgesamt 1.762,80 DM im Jahr zu berücksichtigen seien, sei diese Maßnahme auch teurer als die Reparatur der vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage und könne auch bei einer wirtschaftlichen Betrachtung nicht als modernisierende Instandsetzung betrachtet werden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat nach dem Termin vor dem Berichterstatter von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der vollbesetzten Kammer gemäß § 44 Abs. 1 WEG abgesehen, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben und mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden waren. Dies kann im vorliegenden Fall hingenommen werden. Es lag ein besonderer Ausnahmefall vor, in dem auf die regelmäßig auch im Beschwerdeverfahren durchzuführende mündliche Verhandlung vor der vollbesetzten Kammer (BayObLG MDR 1988, 411), verzichtet werden konnte, da eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich war und eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht in Frage kam.
b) Zutreffend ist die rechtliche Ausgangsüberlegung des Landgerichts, daß der in dem a...