Entscheidungsstichwort (Thema)
Abbau einer Gemeinschaftsantennenanlage und Anschluß an das Kabelfernsehen. Zustimmung aller Wohnungseigentümer. bauliche Veränderung. modernisierende Instandhaltung. finanzielle Belastung. Eingriff in die Informationsfreiheit, wenn dem Empfang von Rundfunksendern abgeschnitten wird
Orientierungssatz
1. Die ersetzung einer vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage durch den Kabelanschluß stellt eine grundsätzliche Neuerung dar, die schon sprachlich weder unter den Begriff "ordnungsmäßige Instandsetzung" noch unter den Begriff "modernisierenden Instandsetzung" einzuordnen ist (so auch BayObLG München, 1980-12-11, BReg 2 Z 74/79, NJW 1981, 690).
2. Der Kabelanschluß ist keine bessere, leistungsfähigere Antenne, sondern etwas anderes. Dies zeigt sich schon daran, daß unstreitig über das Kabel nur eine begrenzte Zahl von Fernseh- und Rundfunkprogrammen empfangen werden kann - diese allerdings in, geeignete Empfangsgeräte der Teilnehmer voraussetzt, störungsfreier Qualität - während über eine Antennenanlage grundsätzlich eine unbegrenzte Zahl von Fernseh- und insbesondere Rundfunkprogrammen empfangen werden kann, wenn auch in unterschiedlicher Qualität.
3. Ein Nachteil, der die Zustimmung aller Wohnungseigentümer zur Umstellung auf den Kabelanschluß erforderlich machen kann, kann auch der mit dem Umbau verbundene finanzielle Aufwand sein.
4. Ein nicht zu duldender Nachteil kann auch darin liegen, daß durch den Abbau der vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage der Empfang aller ausländischen und vieler inländischen Rundfunksender im Lang-, Mittel- und Kurzwellenbereich abgeschnitten wird.
5. Der entscheidende, mit der Umstellung auf das Kabelfernsehen verbundene Nachteil ist darin zu sehen, daß mit dem Anschluß an das Kabelnetz der Betreiber dieses Netzes darüber entscheidet, welche Programme eingespeist werden und daher empfangen werden können, während bei Bestehen einer Antennenanlage die Empfangsmöglichkeit nur durch die technisch bedingte Reichweite der verschiedenen Sender begrenzt wird. Diese Veränderung stellt einen eingriff in das Grundrecht der Informationsfreiheit nach Verf BY Art 112 Abs 2 dar.
6. Die Umstellung auf das Kabelfernsehen ist dann nicht als modernisierende Instandhaltung anzusehen, wenn der Kabelanschluß bei Berücksichtigung der laufenden Teilnehmergebühren teurer ist als die Reparatur der vorhandenen Gemeinschaftsantennenanlage.
Fundstellen