Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwaltervergütung und Auslagenersatz

 

Verfahrensgang

AG Coburg (Aktenzeichen 2 UR II 67/93)

LG Coburg (Aktenzeichen 21 T 32/95)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Coburg vom 18. Juli 1995 aufgehoben, soweit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlung einer Verwaltervergütung in Höhe von 698,25 DM durch das Amtsgericht zurückgewiesen wurde.

Dies gilt jedoch nur, soweit sich der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2 richtete. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Coburg zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird das Rechtsmittel des Antragstellers zurückgewiesen.

III. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 919,06 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsgegner zu 1, 3 und 4 sind die Eigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin zu 2 war ebenfalls Eigentümerin zweier Wohnungen dieser Anlage; diese Wohnungen sind zwischenzeitlich zwangsversteigert worden. Der Antragsteller war der Verwalter der Wohnanlage. Er fordert Vergütung für eine von ihm behauptete Verwaltertätigkeit sowie Ersatz angeblich von ihm für die Wohnungseigentümer verauslagter Kosten.

Die Wohnanlage stand früher im Alleineigentum der Firma D., einer Baubetreuungs-GmbH. Die Geschäftsführerin M. dieser nun in Liquidation befindlichen GmbH war und ist die Lebensgefährtin des Antragstellers. Durch Teilungserklärung vom 30.3.1990 teilte die Alleineigentümerin das Grundstück in fünf Wohnungseigentumsrechte auf. In § 13 der Gemeinschaftsordnung ist der Antragsteller als Verwalter der Wohnung bis 31.12.1990 bestellt. Noch vor der Beurkundung der Teilungserklärung hatte die Firma D. mit dem Antragsteller am 15.3.1990 einen Vertrag geschlossen, in dem der Antragsteller mit der Verwaltung des Anwesens beauftragt wurde. In Nr. 5 des Verwaltervertrages ist bestimmt, daß der Verwalter als Entgelt jährlich 300 DM zuzüglich Mehrwertsteuer je Sondereigentum erhält. Nach Nr. 9 hatte der Vertrag eine Laufzeit vom 15.3.1990 bis 31.12.1990; er sollte sich stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängern, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt würde.

Nr. 12 des Vertrages lautet:

Sonstige Vereinbarungen

Laut Teilungserklärung ist die Verwaltertätigkeit bis zum 31.12.1990 vorgesehen. Sollten zu diesem Zeitpunkt die Aufbauarbeiten am Gem.-Eigentum noch nicht abgeschlossen sein, verlängert sich dieser Vertrag automatisch bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufbauarbeiten am Gem.-Eigentum abgeschlossen sind.

Eine Kündigung dieses Vertrages ist nur aus wichtigem Grund möglich. Eine Kündigung aus anderen Gründen bedarf der Zustimmung aller Grundpfandrechtsgläubiger.

Anfang 1991 entstand Streit darüber, ob der Antragsteller noch Verwalter der Anlage war. Das Amtsgericht erließ am 5.4.1991 eine einstweilige Anordnung, in der die Antragsgegnerin zu 2 ermächtigt wurde, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Bestellung eines neuen Verwalters” einzuberufen und zu leiten. In den Gründen des Beschlusses, der dem Antragsteller am 11.4.1991 zugestellt wurde, ist ausgeführt, seit 1.1.1991 hätten die Wohnungseigentümer keinen Verwalter.

In der Eigentümerversammlung vom 22.4.1991 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:

Der Antragsteller wird als Verwalter ausschließlich für das noch fertigzustellende Gemeinschaftseigentum, umfassend nur Treppenhaus und Außenanlagen, ausschließlich Wohnungseingangstüren erstes und zweites Obergeschoß für 14 Tage bis einschließlich 30.4.1991 als neuer Verwalter bestellt.

In weiteren Eigentümerversammlungen gelang es den Wohnungseigentümern nicht, einen neuen Verwalter zu bestellen. Durch inzwischen rechtskräftigen Beschluß vom 21.10.1991 stellte das Amtsgericht fest, daß der Antragsteller seit 1.1.1991 nicht mehr Verwalter der Wohnanlage ist. Es bestellte in diesem Beschluß mit sofortiger Wirkung eine neue Verwalterin.

Der Antragsteller ist der Meinung, ihm stehe für die Zeit vom 15.3.1990 bis 30.9.1991 ein Entgelt für Verwaltertätigkeit zu. Von den Wohnungseigentümern hat er jeweils ab Übergang der Nutzen und Lasten auf diese die Zahlung der Verwaltervergütung verlangt, und zwar in Höhe von insgesamt 1 653,00 DM.

Des weiteren fordert er Erstattung angeblich von ihm für die Wohnanlage geleisteter Zahlungen wie Versicherungsbeiträge, Heizungs- und Stromkosten und dergleichen in Höhe von insgesamt 4 186,61 DM. Er behauptet, er habe 3 000 DM am 15.10.1991 und 1 450 DM am 27.10.1991 bar an die Firma D., die diese Beträge verauslagt habe, gezahlt. Die Zahlungen hätten insgesamt 5 085,60 DM ausgemacht; davon seien jedoch 896,39 DM auf Verpflichtungen der Firma D. entfallen.

Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegner gesamtverbindlich zu verpflichten, an ihn 5 83...

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