Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlaßsache

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auslegung eines Testaments, in dem der Erblasser mehreren Personen einzelne den Nachlaß nicht erschöpfende Gegenstände zugewendet und zugleich bestimmt hat, daß einer der Bedachten sämtliche Auslagen begleichen und für die vom Erblasser gewünschte Bestattung sorgen soll.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 2084, 2087

 

Verfahrensgang

AG Hersbruck (Aktenzeichen VI 980/97)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 13 T 3574/98)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2, 3 und 4 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. April 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 2, 3 und 4 haben die der Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf DM 834.210,– festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der 1997 verstorbene Erblasser war ledig und kinderlos. Die nächste Verwandte des Erblassers ist seine Schwester (Beteiligte zu 1). Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus zwei Reihenhäusern, einem 1/2-Anteil an einem Haus, vier Eigentumswohnungen, Bargeld und Bankguthaben.

Der Erblasser hatte am 12.2.1993 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet. Es besteht aus sechs numerierten Seiten, die jeweils mit Datum und Unterschrift versehen sind und jeweils die Überschrift „Mein Testament” tragen. Das Testament lautet auszugsweise wie folgt:

Auf Seite 1:

„1. Meine Schwester (Beteiligte zu 1) … setze ich zu meiner Erbin ein, für: Sparkassenbuch Konto-Nr. … sowie mein Giro-Konto Nr. … bei gleicher Bank, damit sollen sämtliche Auslagen wie Beerdigung usw beglichen werden.

Verbrennung, Beisetzung im Familiengrab.”

Auf Seite 2:

„2. Frau A (Beteiligte zu 3) … setze ich zu meiner Erbin ein, für das Reihenhaus mit Garage in … so wie die Eigentumswohnung in …”.

Auf Seite 3:

„3. Frau B (Beteiligte zu 4) … setze ich zu meiner Erbin ein, für die Eigentumswohnung in … sowie die Eigentumswohnung in … und mein Auto.”

Auf Seite 4:

„4. Herr C (Beteiligter zu 5) … setze ich zu meinem Erben ein, für meinen halben Anteil des Hauses in …”.

Auf Seite 5:

„5. Herr D … setze ich zu meinem Erben ein, für das Reihenhaus in …”.

Auf Seite 6:

„Mein stets hilfsbereiter Freund (Beteiligter zu 2) … setze ich zu meinem Erben ein, für die Einzimmerwohnung … in …”.

Auf Seite 6 folgt nach Unterschrift, Ort und Datum der Zusatz:

„Alle die vererbten Gegenstände sind schuldenfrei.

Das ist mein letzter Wille und wünsche, daß mein Testament respektiert wird.”

Es folgen nochmals Unterschrift, Ortsangabe und Datum.

Der auf S. 5 des Testaments bedachte ist am 30.9.1995 vorverstorben.

Der Gesamtwert der in dem Testament genannten Immobilien wurde für den Zeitpunkt des Erbfalls auf ca. DM 1.472.000,– und unter Zugrundelegung einer Wertsteigerung von 20 % zwischen Testamentserrichtung und Erbfall für den Zeitpunkt der Testamentserrichtung auf ca. DM 1.227.000,– geschätzt. Das im Testament erwähnte Automobil hatte bei Testamentserrichtung einen Schätzwert von DM 15.000,–. Die auf S. 1 des Testaments bezeichneten Bankguthaben beliefen sich bei Testamentserrichtung auf DM 102.382,– (Sparkonto) und DM 6.744,37 (Girokonto).

Neben den vom Erblasser in dem Testament vom 12.2.1993 erwähnten Vermögensbestandteilen war bzw. ist noch folgendes wesentliche Vermögen des Erblassers vorhanden:

Seit 11.9.1992 unterhielt der Erblasser bei einer Tiroler Bank ein Konto mit einem Anfangsguthaben in Höhe von DM 300.000,–, dessen Stand bis zum 10.10.1996 auf DM 349.870,99 anwuchs; an diesem Tag hob der Erblasser das gesamte Guthaben in bar ab.

Zum Nachlaß gehört ein Wohnhaus im Ausland, das der Erblasser am 8.1.1997 zu einem Preis von ca. DM 60.000, gekauft hat.

Der Erblasser war Inhaber eines Schließfaches. Nach dem Eintritt des Erbfalls befanden sich in dem Schließfach DM 400.000,– Bargeld und am 8.11.1995 erworbene, auf DM 226.000,– lautende Wachstumszertifikate, deren Wert sich zum Zeitpunkt des Erbfalls auf DM 235.559,– belief.

Die Beteiligte zu 1 beantragte einen Erbschein, wonach der Erblasser von ihr allein beerbt worden ist.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 13.3.1998 den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und für den Fall, daß ein entsprechender Antrag gestellt wird, die Erteilung eines Erbscheins in Aussicht gestellt, der die Beteiligten zu 1 bis 5 entsprechend dem Wert der im Testament im einzelnen bezeichneten Vermögensgegenstände zu 12/100, 6/100, 42/100, 21/100 und 19/100 als Miterben ausweisen sollte.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 25.4.2000 den Beschluß des Amtsgerichts vom 13.3.1998 aufgehoben und dem Nachlaßgericht aufgegeben, einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin ausweist. Einen entsprechenden Erbschein hat das Nachlaßgericht am 11.5.2000 erteilt.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4, welche die Einziehung des nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung ertei...

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