Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Klagt eine nicht rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft, sind die klagenden Eigentümer namentlich zu bezeichnen
Verfahrensgang
AG Landshut (Aktenzeichen 14 UR II 5/99) |
LG Landshut (Aktenzeichen 60 T 2318/99) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden der Beschluß des Landgerichts Landshut ohne Datum, den Beteiligten zugestellt jeweils am 4. September 2000, und der Beschluß des Amtsgerichts Landshut vom 13. August 1999 abgeändert.
II. Die Antragsgegner werden verpflichtet, außer der Bretterwand am Dachterrassengeländer an der Nordfassade und den am Umfassungsgeländer angebrachten Rohrmatten auch die auf ihrer Dachterrasse an der Pergola angebrachte Überdachung zu beseitigen.
III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Landshut zurückverwiesen, soweit der Antrag abgewiesen worden ist, die Antragsgegner zu verpflichten, die an der Pergola angebrachte Zeltwand und Seitenwand aus Kunststoff zu beseitigen.
IV. Die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegner wird zurückgewiesen.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Zu der Wohnung der Antragsgegner, einem Ehepaar, gehört eine Dachterrasse. Auf dieser erstellten sie eine Pergola. Sie versahen sie mit einem Dach. Außerdem befestigten sie an den offenen Seiten eine Zeltplane und eine Seitenwand aus Kunststoff. Ferner brachten sie am Dachterrassengeländer eine Bretterwand und am Umfassungsgeländer Rohrmatten an.
Mit Schreiben vom 15.4.1983 beanstandete das zuständige Bauaufsichtsamt, daß die Bedachung einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung bedürfe. Außerdem wurden die Antragsgegner aufgefordert, die Bretterwand zu entfernen.
Am 27.6.1983 beschlossen die Wohnungseigentümer:
Die Pergola kann am Gemeinschaftseigentum befestigt bleiben. Herr … (= einer der beiden Antragsgegner) muß für evtl. Folgeschäden durch die Pergola aufkommen. Ansonsten müssen die Auflagen der Stadt erfüllt werden. Die Bretterwand muß vom Gemeinschaftseigentum entfernt werden und statisch in Ordnung sein.
Der Eigentümerbeschluß ist bestandskräftig. Am 13.8.1996 faßten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:
Mit drei Nein-Stimmen und zwei Stimmenthaltungen wurde die Hausverwaltung ermächtigt, soweit möglich und rechtlich zulässig, im eigenen Namen (Prozeßstandschaft), ansonsten im Namen der Gemeinschaft, gerichtlich auch unter Beauftragung eines Rechtsanwalts gegen Eigentümer vorzugehen, die gegen die Haus- oder Gemeinschaftsordnung verstoßen oder Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft nicht einhalten oder befolgen.
Genannt wurde hier vor allem die Wohnung … (= Antragsgegner) mit
- …
- Überdachung der Pergola
- Anbringung eines Vorzeltes …
- Windschutz und Rohrmatten
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die an der Pergola angebrachte Überdachung, Zeltwand, Seitenwand aus Kunststoff und die am Dachterrassengeländer angebrachte Bretterwand sowie die am Umfassungsgeländer befestigten Rohrmatten zu beseitigen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 13.8.1999 die Antragsgegner verpflichtet, die Bretterwand und die Rohrmatten zu beseitigen. Im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß ohne Datum, den Beteiligten jeweils zugestellt am 4.9.2000, die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller und die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegner.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsteller führt dazu, daß die Antragsgegner verpflichtet werden, auch die auf ihrer Dachterrasse an der Pergola angebrachte Überdachung zu beseitigen. Hinsichtlich des Antrags, die Zeltwand und Seitenwand aus Kunststoff zu beseitigen, wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegner hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat unter teilweiser Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt:
Ein Anspruch auf Beseitigung der Überdachung bestehe nicht. Wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt habe, sei die Entfernung der Überdachung zur Behebung des Nässestaus am Gebäude nicht erforderlich. Außerdem stehe dem Beseitigungsverlangen der Eigentümerbeschluß vom 27.6.1983 entgegen. Der vorgenommene Augenschein habe auch nicht ergeben, daß die überdachte und teilweise „eingehauste” Pergola als Wohnraum genutzt werde. Die Umhausung mit einer Zeltbahne und einer Seitenwand aus Kunststoff gebe dem Ganzen einen provisorischen „campinghaften” Charakter. Ästhetische Gesichtspunkte seien nicht geeignet, das Beseitigungsanliegen zu stützen, da die Umhausung nur von der Dachterrasse aus zu sehen sei. Der Eigentümerbeschluß vom 13.8.1996 stelle die Wirksamkeit des Beschlusses vom 27.6.1983 nicht in Frage. Durch den Beschluß werde ...