Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchsache: Eintragung einer Buchhypothek
Leitsatz (amtlich)
Wird eine Buchhypothek für eine Darlehensforderung bestellt, deren Verzinsung vom Zugang der Kündigung abhängig gemacht ist, kann der frühestmögliche Zeitpunkt der Kündigung als Anfangszeitpunkt für die Verzinsung im Grundbuch eingetragen werden.
Normenkette
BGB § 158 Abs. 1, §§ 1113, 1115
Verfahrensgang
LG Bamberg (Aktenzeichen 3 T 210/99) |
AG Bamberg |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüsse des Landgerichts Bamberg vom 18. Januar 2000 und des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Bamberg vom 3. Dezember 1999 aufgehoben.
II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung gemäß Nr. 2 des Antrags der Beteiligten vom 11. Oktober 1999 vorzunehmen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1 kaufte am 1.7.1999 ein Wohnungseigentum und einen schlichten Miteigentumsanteil an einem weiteren Grundstück; sie wurde zwischenzeitlich als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
An dem Grundbesitz bestellte die Beteiligte zu 1 zugunsten des Beteiligten zu 2, der ihr zur Finanzierung des Kaufpreises ein Darlehen von 50.000 DM gewährte, zu notarieller Urkunde vom 1.7.1999 eine Hypothek. Gemäß § 2 der Urkunde vereinbarten die Beteiligten für dieses Darlehen, daß es grundsätzlich unverzinslich sowie zu Lebzeiten des Darlehensgebers und seiner Ehefrau gläubigerseits grundsätzlich nicht kündbar sei. Das Darlehen könne jedoch gläubigerseits gekündigt werden, wenn das Pfandobjekt ohne Zustimmung des Darlehensgebers ganz oder teilweise veräußert werden sollte, wenn die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Pfandobjekts angeordnet werden sollte oder wenn über das Vermögen der Eigentümerin die Eröffnung des Insolvenz- oder des Vergleichsverfahrens angeordnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt werden sollte. Im Fall der Kündigung sei das Darlehen in seiner jeweiligen Höhe ab Zugang der Kündigung bis zur Rückzahlung mit 5 % im Jahr zu verzinsen.
Gemäß § 3 der Urkunde bestellte die Beteiligte zu 1 zur Sicherung der vorbezeichneten Forderung zugunsten des Beteiligten zu 2 an dem Grundbesitz eine Buchhypothek mit der Maßgabe, daß für die Hypothek als Beginn der Verzinsung der 1.7.1999 gelten solle. Sie bewilligte und beantragte die Eintragung dieser Hypothek im Grundbuch.
Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag mit Beschluß vom 3.12.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Hypothek sei streng akzessorisch und daher abhängig von der zugrunde liegenden Forderung, die sich aus dem Darlehensvertrag ergebe; bezüglich des Zinsbeginns liege aber eine Divergenz zwischen dem Darlehensvertrag und der Eintragungsbewilligung vor. Die Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht am 18.1.2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Eintragung stehe die Divergenz zwischen dem im Darlehensvertrag vereinbarten und dem in der Eintragungsbewilligung genannten Zinsbeginn entgegen, denn es sollten Zinsen abgesichert werden, die schuldrechtlich nicht entstanden seien und bei Einhaltung der Vereinbarungen des Darlehensvertrags, insbesondere der dortigen Kündigungsregelung, auch nicht entstehen könnten. Für die Eintragung einer Hypothek und das Entstehen eines dinglichen Rechts sei zwar nicht Voraussetzung, daß bei der Eintragung eine Fremdforderung als gegenwärtige und unbedingte bestehe. Die Verzinsung teile aber das Schicksal der Forderung; sie könne nicht eingetragen werden, obwohl sie im Gegensatz zur Hauptforderung nicht entstanden sei.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eintragung der Hypothek mit dem von der Beteiligten zu 1 bewilligten Inhalt steht kein Hindernis entgegen.
a) Der Inhalt eines dinglichen Rechts muß bestimmt oder eindeutig bestimmbar sein. Bei einer Hypothek zur Sicherung einer verzinslichen Forderung gehört zum Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts außer dem Zinssatz auch der Zeitpunkt des Beginns der Verzinsung. Dieser kann grundsätzlich auch vor der Eintragung der Hypothek im Grundbuch liegen (BGHZ 129, 1/4; BayObLGZ 1995, 271/273). Gemäß § 1113 Abs. 2 BGB kann eine Hypothek auch für eine bedingte Forderung bestellt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für die Bestimmbarkeit des Umfangs einer Grundstücksbelastung ausreichend, daß die höchstmögliche Belastung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder in Verbindung mit der Eintragungsbewilligung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar ist. Dann genügt es, daß der Umfang der tatsächlichen Belastung in einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund jederzeit feststellbarer objektiver Umstände bestimmbar ist (BGHZ 35, 22/26 und 130, 342/345 f.; BayObLGZ 1999, 198/200 und 2000, 60/63).
b) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall der Zinsbeginn ausreichend bestimmbar. Nach den Vereinbarungen der Beteiligten ist das Darlehen in seiner jeweiligen Höhe ab Zugang der Kündigung zu verzinsen. Damit ist die Verzinsung v...