Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels im Erbscheinsverfahren

 

Normenkette

FGG § 13a

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Beschluss vom 24.09.2001; Aktenzeichen 4 T 1520/00)

AG Weißenburg i.Bay (Aktenzeichen VI 42/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 24. September 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die den Beteiligten zu 4 bis 9 im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 9.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Erblasser hatte am 5.6.1997 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet, dieses jedoch später über dem Text handschriftlich mit dem Vermerk „25. Juli 1999 ungültig” versehen.

Die in dem Testament vom 5.6.1997 als Erben des Anwesens des Erblassers benannten Beteiligten zu 1 und 2 hielten das Testament trotz des Ungültigkeitsvermerks für wirksam und beantragten die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erben ausweisen sollte.

Auch die Beteiligte zu 3, die dem Wortlaut des Testaments vom 5.6.1997 zufolge nach Verteilung einzelner dort genannter Vermögensgegenstände „den Rest” erhalten sollte, beantragte gestützt auf dieses Testament die Erteilung eines Erbscheins.

Die Beteiligten zu 4 bis 9 trugen vor, das Testament vom 5.6.1997 sei ungültig, so daß sie als Verwandte gesetzliche Erben des Erblassers geworden seien. Sie beantragten die Erteilung eines Erbscheins, der ausweisen sollte, daß der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von der Beteiligten zu 4 zu 1/3, von den Beteiligten zu 5 bis 7 je zu 1/6 und von den Beteiligten zu 8 bis 9 je zu 1/12 beerbt worden ist.

Mit Vorbescheid vom 30.6.2000 kündigte das Amtsgericht die Erteilung eines Erbscheins entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 4 bis 9 an. Gegen diesen Vorbescheid legten die Beteiligten zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 5.7.2000 und die Beteiligte zu 3 mit Schreiben vom 14.7.2000 Beschwerde ein.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wurde mit Schreiben vom 12.9.2000, bei dem Landgericht eingegangen am 13.9.2000, zurückgenommen.

Mit Beschlüssen vom 13.11.2000 und 8.1.2001 ordnete das Landgericht zur Aufklärung des Sachverhalts Zeugeneinvernahme und die persönliche Anhörung der Beteiligten zu 4 an. Nach Durchführung der Beweisaufnahme nahmen auch die Beteiligten zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 22.3.2001 ihre Beschwerde gegen den Vorbescheid des Amtsgerichts zurück.

Mit Beschluß vom 24.9.2001 ordnete das Landgericht für das Beschwerdeverfahren an, daß von den notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 4 bis 9 bis 12.9.2000 die Beteiligten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner 13/14, die Beteiligte zu 3 1/14 zu tragen haben, und die ab 13.9.2000 entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 4 bis 9 von den Beteiligten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner allein zu tragen sind. Gegen diesen ihnen am 19.10.2001 zugestellten Beschluß legten die Beteiligten zu 1 und 2 mit Schriftsatz vom 22.10.2001, bei dem Landgericht eingegangen am 23.10.2001, „sofortige Beschwerde” ein.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde zulässig (§ 27 Abs. 2, § 20a Abs. 2 FGG). Es ist rechtzeitig eingelegt worden (§ 22 Abs. 1 FGG). Der Beschwerdewert (§ 27 Abs. 2 FGG) ist erreicht, weil die von den Beteiligten zu 4 bis 9 ihren Verfahrensbevollmächtigten geschuldeten Gebühren und Auslagen, gegen deren Erstattung sich die Beteiligten zu 1 und 2 wenden, die Wertgrenze von 200 DM übersteigen.

Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, bei Zurücknahme eines Rechtsmittels sei über die Auslagenerstattung gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Werde ein Rechtsmittel zurückgenommen, so entspreche es grundsätzlich der Billigkeit, den anderen Beteiligten die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu erstatten. Anhaltspunkte für eine Ausnahme seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach der Zurücknahme der Beschwerde hatte das Landgericht über die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft diese Entscheidung nur daraufhin, ob das Tatsachengericht die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob es wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (st. Rspr., vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m.w.N.; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 26, 27).

b) Die Entscheidung des Landgerichts folgt diesen Grundsätzen. Es hat beachtet, daß Rechtsgrundlage für seine Entscheidung § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG und nicht...

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