Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 893/92) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 1475/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 24. November 1994 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 55 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Dem Antragsteller gehören eine Wohnung, fünf Hobbyräume und ein Tiefgaragen-Stellplatz; auch die Hobbyräume und der Tiefgaragen-Stellplatz sind jeweils mit einem Miteigentumsanteil verbunden.
In der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist u.a. folgendes bestimmt:
§ 8
1. Die Voraussetzungen zur Entziehung des Wohnungseigentums im Sinne von § 18 WEG liegen insbesondere vor, wenn …
c) der Wohnungseigentümer oder eine Person, die sei- nem Hausstand angehört, die Wohnung in anderer als der nach § 2 zulässigen Weise nutzt und diese vertragswidrige Nutzung trotz Aufforderung des Verwalters nicht binnen angemessener Frist auf- gibt; das gleiche gilt bei derartigen Verstößen einer Person, der der Wohnungseigentümer den Gebrauch der Räume überlassen hat, wenn er trotz Aufforderung des Verwalters nicht binnen ange- messener Frist diese zur Aufgabe der vertrags- widrigen Nutzung veranlaßt oder nicht aus der Wohnung entfernt …
§ 9
…
3.
1. … Dabei errechnen sich:
a) die Bewirtschaftungskosten (allgemeine Be- triebskosten, Instandhaltungs- und Instand- setzungskosten, Instandsetzungsrücklagen) nach dem Wirtschaftsplan …
c) die Verwaltungsgebühr gemäß Verwaltervertrag (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer).
2. Vor Verabschiedung des ersten Wirtschaftsplanes, vor der ersten Heizungs- und Warmwasserabrechnung sowie vor Neufestsetzung der Verwaltungsgebühr gemäß Verwaltervertrag sind monatlich folgende Vorausleistungen zu erbringen: …
d) Im Kellergeschoß befinden sich Hobbyräume, für die Teileigentum gemäß Abschnitt A dieser Urkunde gebildet worden ist. Für die jeweils Berechtigten bzw. Teileigentümer fallen fol- gende Kosten an:
b) für Bewirtschaftung DM 0,90/m² berechnet aus 1/5 des jeweiligen Miteigentumsanteils …
4. …
Für die endgültige Abrechnung der Bewirtschaf- tungskosten nach Ziff. 3.1 a dieser Urkunde, die auf jeden Wohnungseigentümer entfallen, sind die jeweiligen Miteigentumsanteile maßgebend.
§ 12
…
4. Die Einberufung von Wohnungseigentümerversammlungen im Rahmen des § 24 WEG ist Sache des Verwalters. … Ist die Wohnungseigentümerversammlung gemäß § 25 Abs. 3 WEG nicht beschlußfähig, so kann der Verwalter am gleichen Tage eine neue Versammlung abhalten, sofern auch für diese neue Versammlung eine Einberufung zum gleichen Gegenstand erfolgte. Diese neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlußfähig (WEG § 25 Abs. 4), worauf in der Einberufung hinzuweisen ist.
Die weitere Beteiligte lud mit Schreiben vom 22.9.1992 die Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung am 8.10.1992 um 18.00 Uhr ein. In diesem Schreiben kündigte sie u.a. folgende Tagesordnungspunkte an:
Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung vom 1.7.1990 bis 30.6.1991.
Antrag auf Entzug von Wohnungseigentum der Hobbyräume R. (= Antragsteller) wegen ständigem Verstoß gegen die Gemeinschaftsordnung der Kostenverteilung für die Hobbyräume.
Außerdem enthielt das Einladungsschreiben folgenden Hinweis:
Erweist sich die Versammlung als beschlußunfähig, wird um 18.30 Uhr die gleiche Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmen beschlußfähig (§ 25 Abs. 4 WEG).
In der Erstversammlung vom 8.10.1992 war weniger als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten. Vom Versammlungsleiter wurde daraufhin ungefähr eine halbe Stunde später die Wiederholungsversammlung eröffnet.
In dieser beschlossen die Wohnungseigentümer u.a., die Jahresabrechnung vom 1.7.1990 bis 30.6.1991 zu genehmigen (TOP 4) und Herrn R. „die letzte Abmahnung” zu erteilen, die „zweckentfremdeten Hobbyräume bis spätestens 31.12.1992 zu räumen”. Die Abmahnung wurde mit dem Zusatz versehen, daß „die Hobbyräume nur nach den Grundlagen der Gemeinschaftsordnung genutzt werden dürfen, andernfalls droht der Entzug des Eigentumsrechts an den Hobbyräumen” (TOP 6).
Der Antragsteller hat am 6.11.1992 beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 4 und zu TOP 6 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 13.1.1994 abgewiesen. Den Geschäftswert hat es auf 5 000 DM festgesetzt. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 24.11.1994 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen, dem Antragsteller die gerichtlichen und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren auferlegt und unter Abänderung der Geschäft...