Entscheidungsstichwort (Thema)
Androhung von Ordnungsmitteln
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen UR II 804/94) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 3066/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 5. Januar 1996 wird verworfen.
II. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
III. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Vollstreckungsgläubigerin ist Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft und handelt für diese in Verfahrensstandschaft. Der Vollstreckungsschuldner ist Wohnungseigentümer.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Amtsgerichts (Wohnungseigentumsgerichts) vom 20.8.1992 wurde gegen den Vollstreckungsschuldner das Verbot erlassen, ohne Abschluß eines Mietvertrages mit der Eigentümergemeinschaft einen bestimmten, näher bezeichneten Pkw-Abstellplatz zu benutzen. Mit Beschluß vom 25.9.1995 hat das Amtsgericht auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin dem Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsgeld von 5 000 DM, ersatzweise zehn Tage Ordnungshaft, für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hat das Landgericht mit Beschluß vom 5.1.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.
II.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
a) Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig, weil Ausgangsgericht gemäß § 890 Abs. 1 ZPO das Wohnungseigentumsgericht als Gericht der Freiwilligen Gerichtsbarkeit ist (BayObLGZ 1988, 440/441). In der Androhung von Ordnungsmitteln durch besonderen Beschluß wie hier liegt bereits der Beginn der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1979, 217). Maßgebend für das Verfahren sind deshalb die Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 45 Abs. 3 WEG).
b) Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels nach § 45 Abs. 3 WEG, § 568 Abs. 2, § 793 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. In dem Beschluß des Landgerichts ist kein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts stimmen überein; beide halten die Voraussetzungen für die Androhung von Ordnungsmitteln durch besonderen Beschluß nach § 890 Abs. 2 ZPO für gegeben.
Verfahrensverstöße stellen auch bei inhaltlich übereinstimmenden Vorentscheidungen einen neuen selbständigen Beschwerdegrund dar, wenn der Fehler nicht schon dem Amtsgericht unterlaufen, also neu ist und die Beschwerdeentscheidung darauf beruht (Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. Rn. 13, Zöller/Gummer ZPO 19. Aufl. Rn. 16 ff., jeweils zu § 568). Hier rügt der Vollstreckungsschuldner, daß rechtliches Gehör bereits vom Amtsgericht nicht gewährt worden sei, und zwar insbesondere deshalb, weil es nicht mündlich verhandelt habe. Er räumt somit selbst ein, daß der von ihm gerügte Verfahrensverstoß nicht neu ist. Abgesehen davon wäre die Rüge aber auch unbegründet, weil § 44 Abs. 1 WEG im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht gilt (§ 45 Abs. 3 WEG, § 891 ZPO); es bestand daher keine Verpflichtung der Vorinstanzen, mündlich zu verhandeln (Weitnauer/Hauger WEG 8. Aufl. § 45 Rn. 17). Gelegenheit zur Äußerung zum Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, Ordnungsmittel anzudrohen, hat der Vollstreckungsschuldner durch den ihm am 11.8.1995 zugestellten Beschluß des Amtsgerichts vom 8.8.1995 erhalten.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde, der sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs richtet, beruht in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf § 3 ZPO.
Unterschriften
Dr. Tilch, Demharter, Dr. Delius
Fundstellen
Haufe-Index 545615 |
FGPrax 1996, 96 |