Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von Ordnungsmitteln
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 08.04.1997; Aktenzeichen 1 T 9905/96) |
AG München (Aktenzeichen UR II 804/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 8. April 1997 wird verworfen.
II. Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
III. Der Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 1 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Vollstreckungsgläubigerin ist Verwalterin einer Wohnanlage und handelt für die Wohnungseigentümer in Verfahrensstandschaft. Der Vollstreckungsschuldner ist Wohnugseigentümer.
Mit rechtskräftigem Beschluß des Amtsgerichts (Wohnungseigentumsgerichts) vom 20.8.1992 wurde dem Vollstreckungsschuldner verboten, ohne Abschluß eines Mietvertrages mit den Wohnungseigentümern einen bestimmten, näher bezeichneten Pkw-Abstellplatz zu benutzen. Mit rechtskräftigem Beschluß des Amtsgerichts vom 25.9.1995 wurde auf Antrag der Vollstreckungsgläubigerin dem Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsgeld von 5 000 DM, ersatzweise zehn Tage Ordnungshaft, für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht.
Am 26.4.1996 hat das Amtsgericht gegen den Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsgeld von 5 000 DM, ersatzweise zehn Tage Ordnungshaft, festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hat das Landgericht mit Beschluß vom 8.4.1997 den Beschluß des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, daß gegen den Vollstreckungsschuldner ein Ordnungsgeld von 1 000 DM, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft, festgesetzt wird und hat die sofortige Beschwerde im übrigen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Vollstreckungsschuldners.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels nach § 45 Abs.3 WEG, § 568 Abs.2, § 793 Abs.2 ZPO liegen nicht vor. In dem Beschluß des Landgerichts ist kein neuer selbständiger Beschwerdegrund enthalten. Die Entscheidungen des Landgerichts und des Amtsgerichts stimmen überein, soweit das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts auf die sofortige Beschwerde nicht abgeändert hat.
Schwerwiegende Verfahrensverstöße stellen auch bei inhaltlich übereinstimmenden Vorentscheidungen dann einen neuen selbständigen Beschwerdegrund dar, wenn der Fehler nicht schon dem Amtsgericht unterlaufen, also neu ist, und die Beschwerdeentscheidung darauf beruht (Thomas/Putzo ZPO 20.Aufl. Rn.13, Zöller/Gummer ZPO 20.Aufl. Rn.16, jeweils zu § 568). Hier rügt der Vollstreckungsschuldner, daß rechtliches Gehör bereits vom Amtsgericht nicht gewährt worden sei. Er räumt somit selbst ein, daß der von ihm gerügte Verfahrensverstoß nicht neu ist.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Gegenstands der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 3 ZPO.
Unterschriften
Dr. Tilch, Demharter, Dr. Delius
Fundstellen