Leitsatz (amtlich)
1. Wird als Aufteilungsplan ein Eingabeplan verwendet, so hat die Beschreibung des bestehen bleibenden Altbestands in der Regel nicht den Charakter einer Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter.
2. Besteht für ein auf einer Sondernutzungsfläche stehendes Gebäude keine Zweckbestimmung, so richtet sich der zulässige Umfang der Benutzung nach der Beschaffenheit und nach § 14 Nr. 1 WEG.
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 09.12.2003; Aktenzeichen 14 T 3151/03) |
AG Fürth (Bayern) (Aktenzeichen 7 UR II 62/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 9.12.2003 werden zurückgewiesen.
II. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3. Außergerichtliche Kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört das Wohnungseigentum Nr. 1. Hiermit verbunden ist nach der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an der Grundstücksoberfläche, im Aufteilungsplan blau umrandet. Auf dieser Sondernutzungsfläche steht ein Gebäude, das im Aufteilungsplan mit "bestehender Geräteschuppen" bezeichnet ist. Bestimmungen über die Nutzungsmöglichkeiten des Sondernutzungsrechts enthalten weder die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung noch bestehen sonstige Regelungen.
Der Antragsgegner hat den "Geräteschuppen" renoviert, teilweise verändert und u.a. einen Kaminofen installiert.
Die Antragstellerin hat beim AG beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Veränderungen an dem "Geräteschuppen" rückgängig zu machen und es dem Antragsgegner zu untersagen, den Kaminofen zu beheizen.
Das AG hat mit Beschluss vom 11.3.2003 dem Antragsgegner untersagt, den "Geräteschuppen" zu Wohnzwecken, also zu anderen Zwecken als zur Unterstellmöglichkeit für Gartengeräte zu nutzen, sowie, den Kaminofen zu beheizen. Im Übrigen hat es die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners hat es das LG unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung dem Antragsgegner untersagt, den "Geräteschuppen" zu Wohnzwecken, also zu anderen Zwecken als zum vorübergehenden Aufenthalt und als Unterstellmöglichkeit für Gegenstände zu nutzen, ferner den Kaminofen zum Zwecke der Wohnnutzung zu beheizen. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt. Der Antragsgegner erstrebt mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde die Abweisung aller Anträge.
II. Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
1. Das LG hat die übrigen Wohnungseigentümer entgegen § 43 Abs. 1 Nr. 1, § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG nicht am Verfahren beteiligt. Der Senat holt dies nach. Die Verfahrensbeteiligung diente im vorliegenden Fall nur der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Eine weitere Sachaufklärung wäre auch durch Beteiligung der übrigen Wohnungseigentümer nicht zu erreichen gewesen. Der Senat kann deshalb von einer Zurückverweisung absehen (vgl. BayObLG v. 3.12.2003 - 2Z BR 188/03, BayObLGReport 2004, 122;und v. 15.1.2004 - 2Z BR 255/03) .
2. Das LG hat ausgeführt:
Das AG habe durch Augenschein festgestellt, dass der "Geräteschuppen" zu Wohnzwecken ausgebaut worden sei. Die Nutzung als Wohnraum widerspreche der Nutzung eines "Geräteschuppens". Dagegen sei der Antragsgegner nicht auf die Nutzung als Unterstellmöglichkeit für Gartengeräte beschränkt. Eine solche Zweckbestimmung ergebe sich weder aus der Teilungserklärung, dem Lageplan noch dem Inhalt eines Schreibens des Notars vom 24.6.1988. Die bloße Unterstellmöglichkeit für Gartengeräte erfordere nicht einen Geräteschuppen der vorgegebenen Größe. Als übliche Nutzung des Schuppens sei neben dem Abstellen von Gegenständen auch der vorübergehende Aufenthalt zu sehen. Ein solcher vorübergehender Aufenthalt sei auch die Nutzung des Schuppens für "Gartenfeste". Eine übermäßige Störung liege hierin nicht. Der üblichen Zweckbestimmung eines "Geräteschuppens" widerspreche jedoch die Beheizung durch den installierten Kaminofen zum Zwecke der Wohnnutzung.
3. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sind als Inhalt des Grundbuchs objektiv, also nach Wortlaut und Sinn, wie er sich als nächstliegende Bedeutung für den unbefangenen Leser ergibt, auszulegen, wobei die Auslegung durch das LG für das Rechtsbeschwerdegericht nicht bindend ist (st. Rspr. vgl. z.B. BayObLG v. 10.2.1993 - 2Z BR 126/92, BayObLGReport 1993, 26 = WuM 1993, 289; Beschl. v. 26.2.2004 - 2Z BR 273/03). Dabei können zur Auslegung nur solche Umstände herangezogen werden, die aus dem Grundbuch ersichtlich oder ...